Justizministerin Bandion-Ortner zu Google Book Search

Die österreichische Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner hat zu der schriftlichen Anfrage (2238/J) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend „Book Search – Urheberrechtsverletzungen – Massive Kritik an Google“ folgende Anworten gegeben:

1. Wie beurteilen Sie rechtlich die Vorgangsweise von Google? Sehen Sie diese Vorgangsweise auch als digitalen Missbrauch?

Google hat im Rahmen seines „Bibliotheksprojektes“ im Jahr 2004 damit begonnen, die Bestände amerikanischer Bibliotheken zu digitalisieren, um sie für Online-Nutzungen bereit zu halten. Eine Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber hielt Google für nicht erforderlich, weil es diese Nutzung als nach dem US-Urheberrecht zulässigen „Fair Use“ betrachtete. Bisher wurden so sieben Millionen Bücher digitalisiert; in der Endstufe sollen es fünfzehn Millionen sein. Angeblich sollen sich auch andere als US-amerikanische Bibliotheken am Projekt beteiligt haben. Davon dass sich auch österreichische Bibliotheken beteiligt hätten, ist dem Bundesministerium für Justiz nichts bekannt.

Die kritisierten Nutzungen dürften zum größten Teil in den USA vorgenommen worden sein, weshalb ihre Zulässigkeit nach dem international anerkannten Schutzlandprinzip nach US-amerikanischem Urheberrecht zu beurteilen ist. Ein bestimmtes Verhalten auf seine Übereinstimmung mit dem US-amerikanischen Recht zu prüfen, dazu sind die Gerichte der USA berufen.

2. Liegen aus Sicht des Ressorts bei dieser Vorgangsweise Verstöße gegen europäisches Urheberrecht vor?

Europäisches Urheberrecht käme nach dem Schutzlandprinzip nur dann zur Anwendung, wenn Nutzungshandlungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgenommen wurden.

Dies vorausgesetzt wäre eine solche massenhafte digitale Vervielfältigung nach ihrer Übereinstimmung mit der abschließenden Liste freier Werknutzungen nach Artikel 5 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) zu beurteilen. Ich sehe keinen Ausnahmetatbestand in dieser Bestimmung, der eine massenhafte Digitalisierung, wie von Google vorgenommen, decken würde.

3. Wie beurteilen Sie den „Google-Vergleich“ in den USA? Welche Auswirkungen hat dieser auf davon betroffene österreichische Autoren und Verleger?

Der „Google-Vergleich“ in den USA soll unter anderem dazu führen, dass Google auch die Online-Wiedergabe von Werken europäischer Rechtinhaber in den USA vornehmen kann. Dabei soll dieser Vergleich für alle betroffenen Rechteinhaber wirken, die dem Vergleich nicht binnen bestimmter Fristen widersprechen.

Der Umstand, dass aufgrund der Besonderheiten des US-amerikanischen Prozessrechts europäische Rechteinhaber genötigt sind, Erklärungen abzugeben, wenn sie das Recht nicht verlieren wollen, gegen bestimmte Nutzungen durch Google gerichtlich vorzugehen, erscheint mir vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Formfreiheit des urheberrechtlichen Schutzes nach Artikel 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst nicht unproblematisch. Diese Bestimmung gilt gemäß Artikel 9 des WTO-TRIPs-Abkommens auch für die Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO).

Ich würde es daher begrüßen, wenn die für die WTO zuständige Generaldirektion „Handel“ der Europäischen Kommission in Hinblick auf diese Umstände prüfte, ob die USA ihren Verpflichtungen nach dem TRIPs-Abkommen nachkommen.

4.Wurden bzw. werden nach Kenntnis des Ressorts auch Bücher von österreichischen Verlegern ohne deren Zustimmung durch Google digitalisiert? Wenn ja, wie ist dies in Österreich urheberrechtlich zu beurteilen?

Soweit mir bekannt erfasst das Google-Bibliotheksprojekt alle Bücher, über die die beteiligten Bibliotheken verfügen, sohin auch Bücher österreichischer Rechteinhaber. Das österreichische Urheberrechtsgesetz wäre nur anwendbar, soweit Nutzungshandlungen in Österreich vorgenommen werden. Dabei würde es § 42 Abs. 7 UrhG österreichischen Bibliotheken erlauben, ihren Bibliotheksbestand für den eigenen Gebrauch zu digitalisieren; eine Digitalisierung zugunsten der Online-Plattform Google ließe diese Bestimmung meines Erachtens aber nicht zu.

5.Wurden bzw. werden nach Kenntnis des Ressorts auch Bücher von österreichischen Autoren ohne deren Zustimmung durch Google digitalisiert? Wenn ja, wie ist dies in Österreich urheberrechtlich zu beurteilen?

Anwort wie zuvor Punkt 4

6. Zu welchen Konsequenzen würde die Digitalisierung von Informationen des öffentlichen Sektors (ohne dessen Zustimmung) in Österreich durch Google führen? Wäre diese überhaupt mit der RL 2003/98/EG vereinbar?

Das Google-Projekt bezieht sich auf „Bücher“, die sich im Besitz von Partnerbibliotheken befinden. Ich gehe daher nicht davon aus, dass davon auch Dokumente erfasst sind, die in den Anwendungsbereich des Informationsweiterverwendungsgesetzes fallen.

Zweck der sogenannten „PSI-Richtlinie“ 2003/98/EG ist es, den Zugang kommerzieller Nutzer zu solchen Informationen zu erleichtern. Allerdings erlauben weder das Informationsweiterverwendungsgesetz noch die Richtlinie 2003/98/EG, die davon erfassten „Informationen“ einfach ohne Zustimmung zu digitalisieren. Soweit Immaterialgüterrechte an solchen „Informationen“ bestehen, liegt es in der Verantwortung des jeweils zuständigen Ressortleiters über die Geltendmachung dieser Rechte gegenüber Google zu entscheiden.

7. Bedeutet diese Politik von Google nicht auch einen Angriff auf die „Europäische Digitale Bibliothek Europeana“?

Der Umstand, dass sich Google aufgrund des Vergleichs nicht um die Zustimmung europäischer Rechteinhaber zu kümmern braucht und diese auf Einsprüche verwiesen sind, bewirkt unzweifelhaft eine bedeutende Vereinfachung für die Rechteklärung, die dem Konkurrenzprojekt für eine europäische digitale Bibliothek „Europeana“ nicht zur Verfügung steht.

8. Wurden bzw. werden nach Kenntnis des Ressorts mit österreichischen Steuergeldern finanzierte wissenschaftliche Veröffentlichungen durch Google digitalisiert und damit nicht mehr freizugänglich? Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie ergreifen? Ist dies überhaupt grundsätzlich zulässig?

Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass auch „mit österreichischen Steuergeldern finanzierte wissenschaftliche Veröffentlichungen“ vom Google-Bibliotheksprojekt erfasst sind.

Das Urheberrechtsgesetz enthält keine Sonderbestimmungen zur Rechteinhaberschaft an solchen Werken. Wer die Verwertungsrechte an Werken von Universitätsangehörigen innehat, die im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten geschaffen wurden, ist eine Frage des anzuwendenden Dienst(vertrags)rechts. Für Werke, die im Rahmen öffentlicher Auftragsforschung geschaffen werden, obliegt es der Gestaltung der Auftragsverträge, die Rechte an solchen Werken zu klären.

Das österreichische Urheberrecht kann – schon in Hinblick auf seinen örtlichen Geltungsbereich – nicht ausschließen, dass in den USA „mit österreichischen Steuergeldern finanzierte wissenschaftliche Veröffentlichungen“ genutzt werden.

9. Welche Haltung nimmt die Europäische Kommission zu dieser Politik (Vorgehensweise) von Google und zum „Google-Vergleich“ in den USA ein?

Meines Wissens hat sich die Europäische Kommission noch nicht offiziell zum Google-Buch-Projekt geäußert.

Das Projekt wurde aber über Initiative der deutschen Delegation jeweils unter dem Punkt „Sonstiges“ auf den Ministerräten für Bildung, Jugend und Kultur am 11. und 12. Mai 2009 und für Wettbewerbsfähigkeit am 28. und 29. Mai 2009 angesprochen. In diesem Rahmen wurde die Kommission ersucht, in einem Bericht an den Rat eine Bewertung vorzubereiten. Dieser Bericht bleibt vorerst abzuwarten.

10. Welche Position nehmen zum Verhalten von Google und zum „Google-Vergleich“ die Verwertungsgesellschaften insbesondere die Literar – Mechana ein?

Wie sich aus den auf der Website der Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana zur Verfügung gestellten Informationen ergibt (http://www.literar.at/pages/xx/ne/goog1000.aspx), setzen sich die Literar-Mechana, die IG AutorInnen und der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels dafür ein, dass österreichische AutorInnen und Verlage ihre Rechte gegenüber der Internetplattform Google wahren können. Sie führen intensive Gespräche mit ihren deutschen, schweizer und sonstigen europäischen Partnern, um ein koordiniertes europäisches Vorgehen in den USA zu ermöglichen. Sie sehen durch den Vergleich die Rechte von Urhebern nicht ausreichend geschützt, informieren ihre Bezugsberechtigten und Mitglieder und wollen für diese ein Dienstleistungsmodell erarbeiten, das den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte gegenüber Google optimal geltend zu machen.Wie sich aus den auf der Website der Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana zur Verfügung gestellten Informationen ergibt (http://www.literar.at/pages/xx/ne/goog1000.aspx), setzen sich die Literar-Mechana, die IG AutorInnen und der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels dafür ein, dass österreichische AutorInnen und Verlage ihre Rechte gegenüber der Internetplattform Google wahren können. Sie führen intensive Gespräche mit ihren deutschen, schweizer und sonstigen europäischen Partnern, um ein koordiniertes europäisches Vorgehen in den USA zu ermöglichen. Sie sehen durch den Vergleich die Rechte von Urhebern nicht ausreichend geschützt, informieren ihre Bezugsberechtigten und Mitglieder und wollen für diese ein Dienstleistungsmodell erarbeiten, das den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte gegenüber Google optimal geltend zu machen.

Quelle:

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend „Book Search – Urheberrechtsverletzungen – Massive Kritik an Google“ [2238/J (XXIV. GP)]

Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner zu der schriftlichen Anfrage (2238/J) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend „Book Search – Urheberrechtsverletzungen – Massive Kritik an Google“ [2255/AB (XXIV. GP)]

Futurzone dazu:
http://futurezone.orf.at/stories/1621634/

Der Standard dazu:
http://derstandard.at/fs/1246543164723/ORF-Justizministerium-kritisiert-Google-Book-Search

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