Die vorliegende Geschäftsordnung wird auf einvernehmlichen Vorschlag der Geschäftsführung und des Kuratoriums von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 16 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einem/r Geschäftsführer/in geleitet.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in wird gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Punkt 1 BundesmuseenGesetz auf fünf Jahre bestellt.
§ 2 Verantwortlichkeit
(1) Der/Die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der wissenschaftlichen Anstalt aufgrund der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Bundesmuseen-Gesetzes und der Bibliotheksordnung für die Österreichische Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Geschäftsordnung.
(2) Hinsichtlich nicht im Bundesmuseen-Gesetz ausdrücklich geregelter Belange der Geschäftsführung sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 Bundesmuseen-Gesetz 2002 iVm § 8 Abs. 12 der genannten Bibliotheksordnung die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes betreffend Geschäftsführung, insbesondere §§ 15-28a GmbH-Gesetz i.d.g.F., sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Zustimmungspflichtige Geschäfte und Pflichten der Geschäftsführung gegenüber dem Kuratorium
(1) Folgende Geschäfte und Rechtshandlungen bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung durch das Kuratorium:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften und von Sammlungsvermögen im uneingeschränkten Eigentum der Anstalt;
- Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
- Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
- Jede Änderung der Überlassungsverträge sowie der Übergabe-/Übernahmeverträge zwischen der wissenschaftlichen Anstalt und dem Bund;
- Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die 1% der Bilanzsumme des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Einzelfall übersteigen bzw. ab einer aushaftenden Gesamtsumme von 5% der Bilanzsumme des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses;
- Abschluss von Miet- und Leasingverträgen, sofern die jeweilige Monatsrate EUR 10.000 übersteigt;
- Langfristige Kapitalmarktanlagen und Festgeldveranlagungen im Rahmen des Cash-Managements mit einer Gesamtveranlagungssumme von über 3% der Bilanzsumme des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses;
- Abschluss von Verträgen der wissenschaftlichen Anstalt mit dem/der Geschäftsführer/in (mit Ausnahme des Anstellungsvertrages), mit einem oder einer leitenden Angestellten der Anstalt oder mit einem Unternehmen, an dem diese Personen eigene Beteiligungen halten;
- Abschluss von Verträgen der wissenschaftlichen Anstalt mit Mitgliedern des Kuratoriums, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Kuratorium gegenüber der wissenschaftlichen Anstalt zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Kuratoriumsmitglied mit 25 Prozent der Anteile beteiligt ist oder ein erhebliches persönliches wirtschaftliches Interesse hat;
- Abschluss eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, soweit diese finanzielle Auswirkungen hat;
- Erteilung und Widerruf einer Prokura;
- Investitionen, die nicht im Vorhabensbericht enthalten sind mit einem Anschaffungswert von mehr als 1% der Bilanzsumme des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses;
- Entgeltlicher Erwerb eines Objekts oder einer Gruppe zusammengehöriger Objekte gemäß § 14 Abs. 2 der Bibliotheksordnung mit einem Ankaufswert über EUR 100.000 oder der Hälfte des genehmigten Jahresankaufsbudgets;
- Unentgeltlicher Erwerb eines Objekts oder einer Gruppe zusammengehöriger Objekte gemäß § 14 Abs. 2 der Bibliotheksordnung bei geschätzten jährlichen Folgekosten über EUR 100.000 oder jährlichen Folgekosten, die zum Wert des Sammlungszuganges in einem disproportionalen Verhältnis stehen;
- Annahme von Dauerleihgaben gemäß § 15 Abs. 2 der Bibliotheksordnung bei geschätzten jährlichen Folgekosten über EUR 100.000 oder jährlichen Folgekosten, die zum Wert des Sammlungszuganges in einem disproportionalen Verhältnis stehen;
- Änderungen der Gliederung der Sammlung gemäß § 14 Abs. 3 der Bibliotheksordnung;
(2) Folgende Pflichten der Geschäftsführung ergeben sich insbesondere aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 i.d.g.F. und der Bibliotheksordnung
- 1. Das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt gemäß § 8 Abs. 5 der Bibliotheksordnung wird dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt.
- Der Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 8 der Bibliotheksordnung wird dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt.
- Das Kuratorium wird über einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des URG, BGBl I Nr. 114/1997 sowie bei Erreichen eines negativen Eigenkapitals unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
- Dem Kuratorium werden der Jahresabschluss zur Prüfung und die Quartalsberichte zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Das Kuratorium wird jährlich über den Stand der Inventarisierung, der Sammlungszu- und -abgänge sowie Erkenntnisse der Revision gemäß § 5 Abs. 1 der Bibliotheksordnung in Kenntnis gesetzt.
- Dem Kuratorium werden die für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellten Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge gemäß § 3 Abs. 2 der Bibliotheksordnung zur Kenntnis gebracht.
- Vor dem Vollzug folgender Rechtshandlungen stellt die Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 3 der Bibliotheksordnung das Einvernehmen mit dem Kuratorium her:
a. Bestellung und Abberufung der Stellvertreter/innen einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 3 der Bibliotheksordnung,
b. Erstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 4 der Bibliotheksordnung,
c. Erstellung des langfristigen Bibliothekskonzepts gemäß § 8 Abs. 6 der Bibliotheksordnung,
d. Abschluss der Rahmenzielvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 7 der Bibliotheksordnung.§ 4 Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
(1) Die Geschäftsführung bereitet für Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse die zu behandelnden Sachverhalte vor.
(2) Die Geschäftsführung legt die Unterlagen für das Kuratorium so rechtzeitig vor, dass die gesetzlichen Meldefristen eingehalten werden können (Quartalsbericht, Jahresabschluss, Vorhabensbericht).
(3) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass Planvorgaben nicht eingehalten werden können, werden dem Kuratorium die Planabweichungen angezeigt und gegensteuernde Maßnahmen vorgeschlagen.§ 5 Direktor/innenkonferenz
Der/Die Geschäftsführer/in vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz gemäß § 9 der Bibliotheksordnung.
§ 6 Verschwiegenheit und Haftung
(1) Der/Die Geschäftsführer/in wahrt nach außen hin Verschwiegenheit über die ihm/ihr in ihrer Funktion zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten der wissenschaftlichen Anstalt (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse). Dies gilt auch nach seinem/ihrem Ausscheiden.
(2) Hinsichtlich der Haftungsansprüche der wissenschaftlichen Anstalt gegenüber dem/der Geschäftsführer/in finden gemäß § 8 Abs. 12 Bibliotheksordnung die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sinngemäß Anwendung.§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 11. April 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
(3) Diese Geschäftsordnung wird auf der Internetseite der wissenschaftlichen Anstalt veröffentlicht.
Quelle: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/22296/go_gf_oenb.pdf