Das Ende 2010 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 111/2010) hat still und heimlich die 2009 erst eingeführte Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten aus dem Normtext des Universitätsgesetztes wieder entfernt.
Der Passus lautet:
Artikel 136 Budgetbegleitgesetz 2010
Änderung des Universitätsgesetzes 2002Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 85 samt Überschrift entfällt.
2. In § 86 Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.
3. In § 86 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP, PDF, S. 228) geben den Grund bekannt:
Zu Z 1 bis Z 3 (§ 85 und § 86 Abs. 1 und Abs. 2): Mit der Änderung des UG durch BGBl. I Nr. 81/2009 wurde in § 85 die Einrichtung einer Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden sowie die Einrichtung einer zentralen Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichung (digitales Repositorium) vorgesehen. Aus budgetären Gründen sind beide Einrichtungen derzeit nicht umsetzbar. § 86 Abs. 1 und 2 beziehen sich auf diese Datenbanken, die entsprechenden Bestimmungen in § 86 Abs. 1 und 2 sind daher zu streichen.
Kommentar dazu:
Dass eine an sich sinnvolle und notwendige Einrichtung – ein österreichweites Repositorium der universitären Qualifikationsarbeiten inkl. Volltextdurchsuchbarkeit – aus budgetären Gründen sofort wieder eingestampft wird, zeugt leider von der Kurzsichtigkeit der österreichischen Wissenschafts- und Universitätspolitik. Am Ende wollte das keine der Universitäten und wohl auch nicht das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bezahlen. Die Durchführung gemeinsamer Aufgaben scheint leider nach der Ausgliederung der Universitäten von diesen nicht prioritär verfolgt zu werden.
Der VÖBBLOG hatte die Einführung der Zentralen Datenbank 2009 in einem Post gemeldet. (http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1919).
Anhang:
Der nun wieder gestrichene Normtext, damit man sich das besser vorstellen kann, lautete:
§ 85. (1) Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH hat zum Zwecke der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden einzurichten, welche zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Autorin oder Autor,
- 2. Titel und an welcher Universität die Arbeit abgefasst wurde,
- 3. Zusammenfassung des Inhalts.
Nach Möglichkeit soll auch eine Volltexterfassung erfolgen. Universitätsangehörigen ist auf deren Antrag Auskunft über die erfassten Arbeiten zu erteilen.
(2) Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten, die zumindest die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten hat.
§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann diese Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen. Mit der Übergabe hat auch eine Aufnahme im nationalen Repositorium zu erfolgen. Die jeweilige Universitätsbibliothek hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit und Dissertation der zentralen Datenbank gemäß § 85 zur Verfügung zu stellen.
(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. In einem solchen Fall sind der zentralen Datenbank gemäß § 85 zunächst lediglich Autorin oder Autor sowie Titel der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu übermitteln.