„Zentrale Datenbank für wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Arbeiten“ wurde beerdigt und ruht in Frieden

Das Ende 2010 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 111/2010) hat still und heimlich die 2009 erst eingeführte Zentrale Datenbank für wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Arbeiten aus dem Normtext des Universitätsgesetztes wieder entfernt.

Der Passus lautet:

Artikel 136 Budgetbegleitgesetz 2010
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 85 samt Überschrift entfällt.

2. In § 86 Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.

3. In § 86 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP, PDF, S. 228) geben den Grund bekannt:

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 85 und § 86 Abs. 1 und Abs. 2): Mit der Änderung des UG durch BGBl. I Nr. 81/2009 wurde in § 85 die Einrichtung einer Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden sowie die Einrichtung einer zentralen Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichung (digitales Repositorium) vorgesehen. Aus budgetären Gründen sind beide Einrichtungen derzeit nicht umsetzbar. § 86 Abs. 1 und 2 beziehen sich auf diese Datenbanken, die entsprechenden Bestimmungen in § 86 Abs. 1 und 2 sind daher zu streichen.

Kommentar dazu:

Dass eine an sich sinnvolle und notwendige Einrichtung – ein österreichweites Repositorium der universitären Qualifikationsarbeiten inkl. Volltextdurchsuchbarkeit – aus budgetären Gründen sofort wieder eingestampft wird, zeugt leider von der Kurzsichtigkeit der österreichischen Wissenschafts- und Universitätspolitik. Am Ende wollte das keine der Universitäten und wohl auch nicht das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bezahlen. Die Durchführung gemeinsamer Aufgaben scheint leider nach der Ausgliederung der Universitäten von diesen nicht prioritär verfolgt zu werden.

Der VÖBBLOG hatte die Einführung der Zentralen Datenbank 2009 in einem Post gemeldet. (http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1919).

Anhang:
Der nun wieder gestrichene Normtext, damit man sich das besser vorstellen kann, lautete:

§ 85. (1) Die Öster­rei­chi­sche Bibliothekenverbund und Service GmbH hat zum Zwecke der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Arbeiten eine zen­trale Datenbank für wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Arbeiten der Studierenden ein­zu­rich­ten, wel­che zumin­dest fol­gende Angaben zu ent­hal­ten hat:

  1. 1. Autorin oder Autor,
  2. 2. Titel und an wel­cher Universität die Arbeit abge­fasst wurde,
  3. 3. Zusammenfassung des Inhalts.

Nach Möglichkeit soll auch eine Volltexterfassung erfol­gen. Universitätsangehörigen ist auf deren Antrag Auskunft über die erfass­ten Arbeiten zu erteilen.

(2) Zur Dokumentation der wis­sen­schaft­li­chen Leistungen an öster­rei­chi­schen Universitäten ist eine zen­trale Datenbank für wis­sen­schaft­li­che Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digi­ta­les Repositorium) ein­zu­rich­ten, die zumin­dest die in Abs. 1 ange­führ­ten Angaben zu ent­hal­ten hat.

§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die posi­tiv beur­teilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künst­le­ri­sche Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künst­le­ri­schen Diplom- oder Masterarbeit durch Überg­abe an die Bibliothek der Universität, an wel­cher der aka­de­mi­sche Grad ver­lie­hen wird, zu ver­öf­fent­li­chen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des aka­de­mi­schen Grades jeweils ein voll­stän­di­ges Exemplar der posi­tiv beur­teil­ten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künst­le­ri­schen Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künst­le­ri­schen Diplom- oder Masterarbeit abzu­lie­fern. Von der Veröffentlichungspflicht aus­ge­nom­men sind die wis­sen­schaft­li­chen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugäng­lich sind. Die posi­tiv beur­teilte Dissertation ist über­dies durch Überg­abe an die Öster­rei­chi­sche Nationalbibliothek zu ver­öf­fent­li­chen. Sofern vor­han­den, kann diese Überg­abe auch in elek­tro­ni­scher Form erfol­gen. Mit der Überg­abe hat auch eine Aufnahme im natio­na­len Repositorium zu erfol­gen. Die jewei­lige Universitätsbibliothek hat die posi­tiv beur­teilte Diplom- oder Masterarbeit und Dissertation der zen­tra­len Datenbank gemäß § 85 zur Verfügung zu stellen.

(2) Anlässlich der Ablieferung einer wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berech­tigt, den Ausschluss der Benützung der abge­lie­fer­ten Exemplare für längs­tens fünf Jahre nach der Ablieferung zu bean­tra­gen. Dem Antrag ist vom für die stu­di­en­recht­li­chen Angelegenheiten zustän­di­gen Organ statt­zu­ge­ben, wenn die oder der Studierende glaub­haft macht, dass wich­tige recht­li­che oder wirt­schaft­li­che Interessen der oder des Studierenden gefähr­det sind. In einem sol­chen Fall sind der zen­tra­len Datenbank gemäß § 85 zunächst ledig­lich Autorin oder Autor sowie Titel der wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Arbeit zu übermitteln.

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