Karlsruhe (dpa) – Über Links und Vorschaubilder werden im Internet Inhalte verbreitet – auch von Kunstobjekten. Die Urheber dieser Werke beziehungsweise die Rechtebesitzer können dabei technischen Schutz gegen das Einbetten der Inhalte auf Internetseiten Dritter verlangen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Der Fachbegriff für das Einbetten lautet Framing. (Az.: I ZR 113/18)
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Siehe dazu auch VÖBBLOG: EuGH-Urteil in der Rechtssache C-392/19 zum Framing