Kunstrückgabegesetz wird novelliert

Eine Novelle des Kunstrückgabegesetzes wurde gerade als Regierungsvorlage im Parlament eingebracht. Sie wird – bei unveränderter Annahme im Gesetzgebungsverfahren – den Anwendungsbereich des Gesetzes etwas erweitern. Bisher waren nur Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, die im Zeitraum 1938-1945 „verdächtig“ erworben wurden, betroffen. Dies soll nunmehr aufgrund der Erfahrungen der Praxis erweitert werden auf „Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum“, die in den Jahren 1933-1945 erworben wurden, sofern sie den weiteren Voraussetzungen entsprechen.

Die Bestimmung wurde um das  „sonstige bewegliche Kulturgut“ sowie um das „sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum“ erweitert. Damit sind Zweifelsfragen eindeutig gesetzlich entschieden. Eine Empfehlung des Beirates vom 27. April 2004, „Dr. Salomon Frankfurter“ betreffend Druckschriften, die in die ÖNB gelangt waren, kam bereits zu dem Schluss, dass hier der Gesetzesbegriff des „Kunstgegenstands“ extensiv auszulegen war, damit auch Druckschriften darunter subsumiert werden konnten. Mit dem Begriff des „sonstigen beweglichen Kulturguts“ ist diese Beiratsinterpretation in die Novelle umgegossen worden. Mit dem „sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum“ wird auch der Bereich der Bundesmuseen und Sammlungen sinnvollerweise verlassen. So waren ja ex lege bisher die Universitäten resp. die Universitätsbibliotheken ebenfalls nicht umfasst. Deren Rückgaben erfolgten freiwillig. Zwar sind die Universitäten seit dem UG 2002 aus dem Bundesbereich ausgegliedert, die Altbestände der Universitätsbibliotheken sind allerdings noch im unmittelbaren Bundeseigentum und würden damit unter den neuen Gesetztestext fallen. Gem. 138 Abs. 4 UG 2002 sind ja „Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden“, weiterhin „im Eigentum des Bundes“ verblieben.

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