Eine Presseaussendung der Wirtschafstkammer via APA OTS:
Wien – Das neue Mediengesetz verankert auch für periodische elektronische Medien (Websites) eine Ablieferungspflicht, die insbesondere Medieninhaber von Online-Medien (Online-Zeitungen, Journale etc.), aber auch Betreiber sogenannter „großer“ Websites trifft, sofern sie sich an die Allgemeinheit richten. „Die Novelle ist aus Sicht der Wirtschaft ausgewogen. Sie berücksichtigt neben dem Aufbewahrungsinteresse der Österreichischen Nationalbibliothek (ÖNB) auch die Interessen der Unternehmer im Online-Bereich. Die zusätzlich aufgenommenen Klarstellungen betreffend Offenlegungs- bzw. Impressumspflicht kommen allen Wirtschaftstreibenden mit Internet-Auftritt zugute“, so Hans-Jürgen Pollirer, Obmann der Bundessparte Information und Consulting in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). „Die neuen Regelungen stellen sicher, dass heimisches Kulturgut, auch wenn es nur noch online verfügbar ist, für kommende Generationen abrufbar aufbewahrt wird und tragen dabei auch den Interessen der Wirtschaft Rechnung“, zeigt sich Pollirer zufrieden.
Die Novelle, die mit 1.3.2009 in Kraft tritt, ermächtigt die Österreichische Nationalbibliothek künftig, viermal jährlich automatisch alle öffentlich zugänglichen Online-Medien zu sammeln und zu speichern, sofern diese einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen oder unter einer .at-Domain verfügbar gemacht werden. Eine aktive Verpflichtung zur Ablieferung besteht für Medieninhaber, wenn ihre Websites mit einer Zugangskontrolle oder Zugangsbeschränkung in Form eines Passworts bzw. eines Bezahlsystems versehen sind oder eine automatische Sammlung nicht möglich ist. „Dies erscheint ebenso sinnvoll wie die Regelung, dass elektronische Inhalte nur dann aufbewahrt werden sollen, wenn an ihnen tatsächlich ein bibliothekarisches Bewahrungsinteresse besteht und es sich um Inhalte handelt, die geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen“, erklärt Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik in der WKÖ.
„Speziell für Jungunternehmer in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit konnte die WKÖ eine Ausnahmeregelung erwirken“, zeigen sich Pollirer und Schön erfreut. Kosten, die im Zusammenhang mit der
Pflichtablieferung entstehen, sind bis zu einer Höhe von Euro 250 grundsätzlich von den verpflichteten Unternehmen zu tragen. „In konstruktiven Verhandlungen mit dem ressortzuständigen Bundeskanzleramt (BKA) und der ÖNB konnte letztlich aber sichergestellt werden, dass Unternehmen im Online Bereich, die sich
gerade im Aufbau befinden, während der ersten zwei Jahre ihrer Tätigkeit durch eine allfällige Ablieferungspflicht kein finanzieller Mehraufwand erwächst; sollte die ÖNB in dieser Zeit Inhalte von zugangsbeschränkten oder zugangskontrollierten Start-up Websites speichern wollen, so wird sie die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zur Gänze tragen“, erklärt Schön.
„Erfreulich ist auch, dass die Anregungen der Wirtschaftskammer aufgegriffen wurden, wichtige Klarstellungen betreffend Unternehmens-Websites und Newsletter in der Gesetzesnovelle zu verankern“, so Schön weiter. Sofern diese sich auf die Präsentation der Leistungen und Produkte des Unternehmens beschränken, gelten sie als „klein“ und unterliegen damit nicht der Ablieferungspflicht bzw Sammelermächtigung. Außerdem gelten für sie erleichterte Impressums- und Offenlegungspflichten. „Diese Klarstellung erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Gestaltung ihres Internet-Auftritts“, zeigt sich Pollirer zufrieden. (SR)
Siehe dazu auch: http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=878