Statuten der Vereinigung österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (Entwurf, Stand: 27. April 2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sehr geehrte Damen und Herren,

Präsidium und Vorstand der VÖB haben sich in den vergangenen Monaten mit einer Überarbeitung der Vereinsstatuten auseinandergesetzt.

Ein wichtiger Schritt, der die Vereinstätigkeit in Zukunft erleichtert, ist die Trennung von Statuten und Geschäftsordnung. Die Neufassung beinhaltet nun auch ein Notstandsrecht, die Geschäftsordnung wird u.a. eine Wahlordnung enthalten. In Laufe des Prozesses haben wir auch die anderen Paragraphen auf ihre Aktualität überprüft und der langjährigen Vereinspraxis angepasst.

Mit dieser Aussendung erhalten Sie nun den Entwurf der neuen Statuten, der bisher von Präsidium und Vorstand besprochen wurde. Wir laden nun alle Mitglieder ein, sich an der Neuformulierung mit Fragen und Anmerkungen zu beteiligen. Rückmeldungen bitte bis zum 2. Juli 2021 direkt an thomas.luzer@univie.ac.at.

Der nächste Schritt ist der Entwurf der Geschäftsordnung, welche im Laufe des Sommers zunächst wieder in Präsidium und Vorstand diskutiert und dann an alle Mitglieder versandt wird.

Der Zeitplan sieht vor, dass die neuen Statuten und die Geschäftsordnung im Rahmen einer Generalversammlung beschlossen werden. Diese wird terminlich mit der Festveranstaltung „75 Jahre VÖB“ verbunden. Bitte merken Sie sich dafür den 30.09.2021 vor. Genauere Informationen dazu erfolgen in Kürze.

Die Neuwahl des Präsidiums findet dann noch zu einem späteren Zeitpunkt im Herbst im Rahmen einer ao. Generalversammlung statt.

Abschließend möchten wir uns ganz herzlich bei Dr. Thomas Luzer bedanken, der die juristisch korrekte Formulierung von Statuten und Geschäftsordnung sowie das Einarbeiten des Feedbacks übernommen hat.

Für das Präsidium

Pamela Stückler und Eva Ramminger

 

Statuten der Vereinigung österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (Entwurf, Stand: 27. April 2021)

Art.1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare“.

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Wien. Die Direktion der Universitätsbibliothek Wien ist die offizielle Zustelladresse.

(3) Die Vereinigung erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

Art. 2 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung bezweckt

  1. Die Förderung des österreichischen Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens
  2. Die Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung und die Aufgabe des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens
  3. Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsvereinigungen und internationalen Fachorganisationen
  4. Die Ausarbeitung fachlicher Empfehlungen und Anleitungen
  5. Die Vertretung der Interessen der Mitglieder im In- und Ausland
  6. Die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung der Mitglieder
  7. Die Förderung besonders engagierter Mitglieder durch Stipendien, die Vergabe von auftragsarbeiten, die Unterstützung von Projekten und ähnlichem

Art. 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks

(1) Ihren Zweck sucht die Vereinigung zu erreichen durch:

  1. Durchführung von für das Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen relevanten Veranstaltungen
  2. Die Herausgabe einschlägiger Publikationen
  3. Sonstige den Vereinszweck fördernde Maßnahmen

(2) Die finanziellen Mittel werden unter anderem aufgebraucht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Tagungs- und Seminarbeiträge
  3. Verkauf vereinseigener Publikationen
  4. Spenden
  5. Subventionen
  6. Sonstige zweckdienliche Zuwendungen

Art. 4 Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Institutionelle Mitglieder (können durch Repräsentanten an Abstimmungen teilnehmen)
  5. Unterstützende Mitglieder (kein Stimmrecht)

(2) Ordentliche Mitglieder können alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, aber bereit sind, die Vereinigung aktiv zu fördern.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen wegen ihrer besonderen Verdienste um die Vereinigung oder das Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen ernannt werden.

(5) Institutionelle Mitglieder können alle Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens sein.

(6) Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck durch finanzielle Leistungen unterstützen.

Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag um Aufnahme in die Vereinigung ist über die Website der Vereinigung einzubringen

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, institutionellen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.

Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss und bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Ein freiwilliger Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen; er wird mit dem Tag des Einlangens beim Vorstand wirksam. Er entbindet nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.

(3) Wer trotz nachweislicher Mahnung Mitgliedsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr nicht entrichtet hat, kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen den Interessen der Vereinigung widersprechenden Verhaltens erfolgt durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Gegen einen solchen Beschluss ist eine nicht aufschiebende schriftliche Berufung an das Schiedsgericht binnen eines Monats zulässig;

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt aus Gründen des Abs. 4 durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.

(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern sowie allen Ehrenmitgliedern zu. Institutionellen Mitglieder steht das Wahlrecht durch eine / einen Repräsentanten zu.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an das Präsidium, den Vorstand und die Generalversammlung zu stellen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Vereinigung nach Kräften zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Vereinigung leiden könnte. Sie haben weiters die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur fristgerechten Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

Art. 8 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

  1. die Generalversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Vorstand
  4. die Kommissionen
  5. die Arbeitsgruppen
  6. die Rechnungsprüfung
  7. das Schiedsgericht

Art. 9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das willensbildende Organ der Vereinigung in folgenden Angelegenheiten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Präsidiums, des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts der Rechnungsprüfung.
  2. Entlastung der Mitglieder des Präsidiums
  3. Beschlussfassung über die Statuten und die Geschäftsordnung (2/3-Mehrheit)
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter nach Art 13 Abs. 2
  6. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfung
  7. Enthebung der Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands und der Rechnungsprüfung (2/3-Mehrheit)
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und sonstige Ehrungen
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen und eingebrachte Anträge
  10. Entgegennahme von Berichten des Schiedsgerichts
  11. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Vereinigung (2/3-Merhheit)

(2) Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre als Präsenzveranstaltung, nach Möglichkeit in Zusammenhang mit dem „Österreichischen Bibliothekskongress“ statt. Sollte eine Präsenzveranstaltung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, so kann die Generalversammlung ausnahmsweise mittels einer Videokonferenzschaltung durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:

  1. Auf Beschluss des Präsidiums
  2. Auf Beschluss des Vorstands
  3. Auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
  4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder
  5. Auf Verlangen eines Mitglieds der Rechnungsprüfung

(4) Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf einen Termin binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlagen des Verlangens angesetzt werden, soweit der Beschluss nicht ein konkretes Datum festsetzt.

(5) Die Einberufung der Generalversammlung hat schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Verhandlungspunkte mindestens zwei Wochen vorher an alle Mitglieder zu erfolgen.

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig.

(8) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin, bei Verhinderung vom der ersten Stellvertreterin / dem ersten Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von der zweiten Stellvertreterin / dem zweiten Stellvertreter und bei deren / dessen Verhinderung vom an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(9) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse – sofern nicht anders angegeben – mit einfacher Mehrheit.

Art. 10 Das Präsidium

(1) Das Präsidium ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Vereinigung. Dem Präsidium obliegen:

  1. Die Planung und Koordinierung aller Aktivitäten der Vereinigung, wobei auf die finanziellen Auswirkungen besonders Bedacht zu nehmen ist.
  2. Die Erstellung des Finanzplans und des Jahresprogramms
  3. Das Einbringen von Anträgen für Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Die Genehmigung von Aufwandsentschädigungen und sonstige finanzielle Erstattungen
  5. Die Übertragung der Durchführung von Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Personengruppen
  6. Die Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Lösung von Einzelfragen
  7. Die Kenntnisnahme von Bericht der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen
  8. Maßnahmen des Notstandsrechts nach Art. 16

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

  1. Der Präsidentin / dem Präsidenten
  2. Den zwei Stellvertreterinnen / Stellvertretern
  3. Der Sekretärin / dem Sekretär
  4. Der Kassiererin / dem Kassier
  5. Der Schriftführerin / dem Schriftführer
  6. Den höchstens vier Beirätinnen / Beiräten

(3) Das Präsidium ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Vereinigung. Dem Präsidium obliegen:

  1. Die Planung und Koordinierung aller Aktivitäten der Vereinigung, wobei auf die finanziellen Auswirkungen besonders Bedacht zu nehmen ist.
  2. Die Erstellung des Finanzplans und des Jahresprogramms
  3. Das Einbringen von Anträgen für Beschlüsse der Generalversammlung
  4. Die Genehmigung von Aufwandsentschädigungen und sonstige finanzielle Erstattungen
  5. Die Übertragung der Durchführung von Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Personengruppen
  6. Die Kenntnisnahme von Bericht der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen
  7. Kooptierung von bis zu vier Vorstandsmitgliedern
  8. Maßnahmen des Notstandsrechts nach Art. 16 Abs. 1.

(4) Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein nach außen (mit Ausnahme von Abs. 8) und unterfertig alle Schriftstücke. Ihr / Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Präsidiums, des Vorstands und der Generalversammlung.

(5) Die erste Stellvertreterin / der erste Stellvertreter unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten bei der Amtsführung und vertritt sie / ihn im Falle der Verhinderung.

(6) Die zweite Stellvertreterin / der zweite Stellvertreter unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten und die erste Stellvertreterin / den ersten Stellvertreter bei der Amtsführung und vertritt die erste Stellvertreterin / den ersten Stellvertreter im Falle der Verhinderung.

(7) Der Sekretärin / dem Sekretär obliegt die interne Kommunikation und die Führung der Korrespondenz und der Mitgliederevidenz. Er / Sie wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer vertreten.

(8) Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Sitzungsprotokolle. Er / Sie wird von der Sekretärin / dem Sekretär vertreten.

(9) Die Kassiererin / der Kassier vertritt den Verein in finanziellen Angelegenheiten nach außen. Ihr / Ihm obliegen die Führung der Konten, die Einhebung der Beiträge und die Administration des Zahlungsverkehrs. Er / sie ist für die ordnungsgemäße Gebarung der Vereinigung verantwortlich und hat einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
Die Kassiererin / der Kassier wird vom der Präsidentin / dem Präsidenten vertreten. Für die weitere Vertretung gelten die Abs. 4+5 sinngemäß.

(10) Die Beirätinnen und Beiräte unterstützen die anderen Präsidiumsmitglieder bei deren Tätigkeit.

(11) Das Präsidium wird von der Präsidentin / vom Präsidenten Einberufen und geleitet.

(12) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder entweder physisch oder per Videokonferenz anwesend ist.

(13) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.

(14) Wenn die Abhaltung einer Sitzung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann das Präsidium Umlaufbeschlüsse fassen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn an der Abstimmung mindestens 2/3 der Mitglieder des Präsidiums teilgenommen haben.

Art. 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt gemeinsam mit dem Präsidium die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen. Insbesondere obliegen ihm:

  1. Die Neuaufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  2. Die Kenntnisnahme und Genehmigung der Aktivitäten des Präsidiums
  3. Die Wahl von Mitgliedern ins Präsidium nach Art 13 Abs. 3
  4. Kooptierung von bis zu vier Vorstandsmitgliedern
  5. Die Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie deren Auflösung
  6. Die Bestellung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden einer Kommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder
  7. Die Kenntnisnahme von Berichten von Kommissionen
  8. Das Einbringen von Anträgen für Beschlüsse der Generalversammlung
  9. Die Genehmigung des Finanzplans und des Jahresprogramms auf Vorschlag des Präsidiums
  10. Maßnahmen des Notstandsrechts nach Art. 16 Abs. 2

(2) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen für die Dauer ihrer Funktion, je einer Vertreterin / einem Vertreter verwandter Berufsvereinigungen Österreichs, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht, bis zu vier zu wählenden Mitgliedern und bis zu vier vom Präsidium kooptierten Mitgliedern.

(3) Der Vorstand wird von der Präsidentin / vom Präsidenten Einberufen und geleitet.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder, von denen zumindest drei dem Präsidium angehören müssen, entweder physisch oder per Videokonferenz anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende.

(6) Wenn die Abhaltung einer Sitzung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann der Vorstand Umlaufbeschlüsse fassen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn an der Abstimmung mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands teilgenommen haben.

Art. 12 Kommissionen und Arbeitsgruppen

(1) Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Fachfragen Kommissionen einsetzen.

(2) Das Präsidium kann zur Lösung fachspezifischer Einzelaufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 13 Wahl und Amtsperiode

(1) Die Präsidentin / der Präsident und die beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die zu wählenden Mitglieder des Vorstands (vier Personen nach Art 11 Abs. 1) werden von den Mitgliedern der Vereinigung auf Basis demokratischer Grundsätze nach den Regeln der Geschäftsordnung gewählt.

(2) Sollte eine Wahl nach diesen Grundsätzen nicht durchführbar sein, so wählt die Generalversammlung die Präsidentin / den Präsidenten und die beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter.

(3) Die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach Art 10 Abs. 2 Z. 3-6 erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten.

(4) Die Amtsperiode des Präsidiums und des Vorstands beginnt mit dem 1. Jänner des Jahres, das auf die Wahl folgt und dauert zwei Jahre.

(5) Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Amtsperiode um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Art. 14 Rechnungsprüfung

(1) Die beiden Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer und ihre beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden von der Generalversammlung gewählt.

(2) Die Mitglieder der Rechnungsprüfung müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Den Mitgliedern der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung der Vereinigung und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses.

(4) Die Mitglieder der Rechnungsprüfung bleiben im Amt bis neue gewählt sind.

Art. 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil wählt eine Schiedsrichterin / einen Schiedsrichter. Diese wählen ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzende / Vorsitzenden. Sind zwei Mitglieder vorgeschlagen, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.

(3) Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht gestattet.

(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinigungsintern endgültig.

Art. 16 Notstandsrecht

(1) Das Präsidium ist berechtigt, Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen höherer Gewalt in vorhersehbarer Zeit nicht vom zuständigen beschlussfassenden Organ beschlossen werden können oder bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, weil ansonsten der Vereinigung Gefahr droht oder sie erheblichen Schaden erleiden würde. Solche Entscheidungen bedürfen der ehestmöglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, bei Vakanz eines ausführenden Organs oder eines Mitglieds der Rechnungsprüfung bis zum nächsten zuständigen Zusammentreffen des zuständigen beschlussfassenden Organs eine Vertreterin / einen Vertreter zu bestellen.

(3) Sind bei der Sitzung eines beschlussfassenden Organs weder die Präsidenten / der Präsident, noch die vorgesehenen Stellvertreterinnen / Stellvertreter anwesend, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz zu führen.

(4) Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Amtsperiode um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dies ist nur zulässig, wenn eine Neuwahl aus objektiven Gründen nicht durchgeführt werden kann.

Art. 17 Freiwillige Auflösung der Vereinigung

(1) Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation des Vermögens zu bestimmen. Sie muss eine Liquidatorin / einen Liquidator berufen und beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen ist.

(3) Das verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare verfolgt. Das Vermögen darf nicht den Vereinsmitgliedern zugutekommen.

(4) Für den Fall einer behördlichen Auflösung der Vereinigung soll die mit der Liquidation beauftragte Person dafür Sorge tragen, dass das Vermögen der Vereinigung gemäß Abs 3. verwendet wird.

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