Novellierung des Bundesmuseengesetzes nun kundgemacht

Das „Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird“ (BGBl. I Nr. 66/2015) ist am 18.06.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden. Da die Österreichische Nationalbibliothek etwa im Bundesmuseen-Gesetz 2002 geregelt ist, ist das auch bibliotheksrechtlich von Relevanz. Der neue § 4 Abs 1 präzisiert Eigentumsfragen (Ist der Bund oder die ÖNB/Museum Eigentümer?) bei unentgeltlichen Neuerwerbungen durch Rechtsgeschäfte. Pflichtexemplare gem. Mediengesetz sind aber nicht dadruch erfasst. Sie gehen ja kraft gesetzlicher Grundlage direkt in das Eigentum des Bundes über.

§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über. Unentgeltliche Neuerwerbungen gehen bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (zB durch Schenkungen) gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über; bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB letztwillige Verfügungen) zugunsten der Einrichtung entscheidet diese, ob sie der möglichen Neuerwerbung näher tritt oder nicht. Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Die Erläuterungen zur RV 563 XXV. GP

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1): Der bisherige § 4 Abs. 1 regelt lediglich die Eigentumsverhältnisse bei entgeltlichen Neuerwerbungen. Diese gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums bzw. der ÖNB über und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum. Nunmehr erfolgt eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass unentgeltliche rechtsgeschäftliche Neuerwerbungen, wie zB durch Schenkungen oder letztwillige Verfügungen, ins Eigentum der jeweiligen Einrichtung übergehen, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht. Das Verfügungsrecht ist aber dadurch eingeschränkt, dass Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bedürfen. Bei der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen ist analog zu § 75 BHG 2013 vorzugehen. Der Begriff „Veräußerung“ ist im weitesten Sinne als Weggabe eines Gegenstandes in das Eigentum eines anderen zu verstehen, somit Weggabe auch durch Schenkung (siehe Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band 2, 12. Auflage, S 153, wonach Veräußerungsverträge jene sind, mit denen eine Sache endgültig übertragen wurde, wie zB Kauf, Tausch und Schenkung). Die Pflichtabgaben an die ÖNB gemäß MedienG stellen zwar auch einen unentgeltlichen Sammlungszuwachs dar, der aber nicht auf ein Rechtsgeschäft beruht, sondern gesetzlich vorgesehen ist. Diese Pflichtabgaben gehen somit in das Eigentum des Bundes über.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2015_I_66

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