Kunstrückgabegesetz novelliert

Eine Novellierung des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen ist im BGBl. kundgemacht worden:
BGBl. I Nr. 117/2009

Das Gesetz lautet nun „Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG)“ und erweitert den Bereich der rückgabefähigen Gegenstände (für Bücher war der Begriff „Kunstgegenstand“ oft zu eng):

„Rückgabefähige Gegenstände

§ 1. (1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche

  • 1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  • 2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  • 2.a. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  • 3. nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.“

Aus den Erläuterungen dazu:

Im Zuge der Arbeiten der Kommission für Provenienzforschung hat sich ergeben, dass einzelne Kunstgegenstände und sonstige bewegliche Kulturgüter, die sich im (unmittelbaren) Eigentum des Bundes befinden, nicht bei den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und den Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung inventarisiert sind, jedoch unter die Tatbestände des Rückgabegesetzes fallen würden (siehe Empfehlung des Beirates vom 7. Dezember 2007, „Lothar Egger-Möllwald“, der ein bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland inventarisiertes Gemälde betraf). Da der Zufall der Inventarisation nicht eine Rückgabe verhindern soll, soll der Anwendungsbereich des Gesetzes auf diese Einzelfälle ausgeweitet werden. Das Kunstrückgabegesetz ist jedoch nicht auf Kunstgegenstände und Kulturgüter anwendbar, die sich nicht im unmittelbaren Bundeseigentum befinden, wie beispielsweise Kunstgegenstände und Kulturgüter im Eigentum von ausgegliederten Rechtsträgern.

Weiters zeigte sich, dass der Ausdruck „Kunstgegenstände“ für einige Sammlungsgegenstände, etwa des Technischen Museums Wien (z. B. Empfehlung des Beirates vom 7. Dezember 2007 „Ehrenfest-Egger“ betreffend technische Geräte) oder des Naturhistorischen Museums (z. B. Empfehlung des Beirates vom 28. September 2007, „Roubicek & Purm“ betreffend Tierbälge) oder aus der Österreichischen Nationalbibliothek (z. B. Empfehlung des Beirates vom 27. April 2004, „Dr. Salomon Frankfurter“ betreffend Druckschriften), zu eng gewählt war. Er soll daher durch die Wortfolge „und sonstiges bewegliches Kulturgut“ ergänzt werden, worunter Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung zu verstehen sind.

Allgemein zur Provenienzforschung:
http://www.provenienzforschung.gv.at

Im VÖBBLOG bereits angekündigt:
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=1898

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert