Kunstrückgabebeirat über Bestand „P 38“ der ÖNB

In der 48. Beiratssitzung vom 11.September 2009 hat der Beirat gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, (Kunstrückgabegesetz), einstimmig den Beschluss gefasst, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu empfehlen, bestimmte Druckschriften der ÖNB an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 2 Kunstrückgabegesetz zu übereignen.

Es handelts ich dabei um die „Provenienz P 38“. Seit Spätherbst 1938 wurden in der ÖNB entzogene und von der Gestapo zugewiesene Bücher sowohl im Einlaufbuch als auch in den Büchern mit der Sigle „P 38“ bzw. „Polizei (19)38“ versehen. Die entzogenen Bücher wurde zwischen September 1938 und Mai 1945 bzw. als Altbestand seit 1946 („AB 46“) bis zum Beginn der 1950er Jahre inventarisiert. Der gesamte Bestand wurde auf Vorbesitzer überprüft, jedoch ergaben sich für bestimmte Bücher kein relevanter Hinweis. Der Beirat hat daher festgestellt, dass auf Grund der Provenienzangabe „P 38“ das Vorliegen einer Entziehung – d.h. einer nichtigen Rechtshandlung im Sinne des Nichtigkeitsgesetzes 1946, BGBl. 106/1946 – erwiesen ist. Da jedoch eine Zuordnung der nicht individualisierbaren Bücher zu den konkreten Geschädigten unmöglich ist, empfiehlt der Beirat die Übereignung an den Nationalfonds
gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 2 Kunstrückgabegesetz.

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