Wer in einer wissenschaftlichen Arbeit täuscht, muss mit einem ausführlichen Vermerk im Bibliothekskatalog rechnen. Uneindeutige Hinweise werden der Komplexität des Vorgangs nicht mehr gerecht. …
Der ganze Artikel von Jochen Zenthöfer unter https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/hoch-schule/plagiat-und-datenschutzrecht-eine-universitaet-verirrt-sich-15938186.html
via https://archivalia.hypotheses.org/93198
Bezug genommen wird auf ein Gutachten, dass Prof. Schwartmann mit Mitarbeitern für das Gremium Ombudsman für die Wissenschaft geschrieben hat.
Rolf Schwartmann unter Mitarbeit von Maximilian Hermann und Robin L. Mühlenbeck: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Kenntlichmachung des Entzugs eines Doktorgrades in (Online-)Bibliothekskatalogen, Rechtsgutachten vorgelegt im Auftrag des Gremiums „Ombudsman für die Wissenschaft, Köln 2018
Dazu http://www.ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/aktuelles/
Eine kürzere Zusammenfassung erschien als Aufsatz:
- Schwartmann/Hermann/ Mühlenbeck: Die Veröffentlichung des Entzuges von Doktorgraden und der Datenschutz, RDV 2018, S. 252-256.