Die Presse berichtet von einem aktuellen Fall, der sich im Österreichischen Staatsarchiv zugetragen hat (vergleichbar wären aber wohl auch Fälle in Bibliotheken, Handschriftenabteilungen etc.). Ein Benutzer beschädigte eine Archivalie und … hier divergieren die Angaben der Parteien … meldete dies nicht (Archiv) bzw. hatte in einem Durcheinander diese schon zurückgegeben und fand sie nicht mehr (Nutzer).
Das Archiv wertete die „Beschädigung des Archivguts und … Nichtmeldung des Schadens beim Aufsichtsdienst“ als eine „schwerwiegende Verletzungen der Benutzungsordnung“, gab dem Nutzer 3 Tage Zeit seine Arbeiten zu vollenden und verhängt darüber hinaus gem. § 9 Abs. 3 Bundesarchivgesetz ein Nutzungsverbot.
Jetzt ist die Angelegenheit bei der Volksanwaltschaft anhängig.