Ich weise vorläufig auf neueste Judikatur des EuGH hin (ECLI:EU:C:2018:388). In einem vom deutschen Bundesverwaltungsgericht eingereichten Vorabentscheidungsersuchen ging es um Fragen des Datenschutzes bei Facebook-Fanpages.
Der EuGH hat dazu ua festgestellt: Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.
Für Bibliotheken kann dies Relevanz aufweisen, betreiben doch viele Bibliotheken auch eigene Facebookseiten.
Das Urteil: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az. C 210/16)
Pressemitteilung EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf
Dazu auch:
- Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder/BRD – Düsseldorf, 6. Juni 2018
- http://www.rechtzweinull.de/archives/2629-datenschutzbehoerden-nehmen-stellung-zum-fanpage-urteil-des-eugh-und-erweitern-anforderungen-facebookseiten-ganz-erheblich.html
- https://derstandard.at/2000080989027/EuGH-Facebook-Fanpages-mitverantwortlich-fuer-Datenschutzverstoesse