Änderung des Bundesmuseengesetzes 2002 in der Begutachtung

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, soll einen neu formulierten § 5 Abs 5 erhalten:

(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.“

Laut den Bemerkungen dazu soll der „derzeit bestehende § 5 Abs. 5 … aktualisiert werden, um eine längerfristige Planung der nutzerspezifischen baulichen Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technischen Sicherheitsmaßnahmen für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sicherzustellen.“

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