Gestern wurde im Bundesgesetzblatt eine Novelle des Privatuniversitätengesetzes (PUG) kundgemacht (BGBl. I Nr. 45/2015), welche die Veröffentlichungspflicht von Abschlussarbeiten an Privatuniversitäten nun in § 3 Abs 8f PUG analog zu den staatlichen Universitäten vorsehen. Damit ist auch eine Abgabe der Dissertationen an die ÖNB normiert worden. Interessant ist der Hinweis, dass die Veröffentlichung auch mittels einer „Kooperation mit einer Universitätsbibliothek“ geschehen kann, womit wohl gemeint ist, dass eine Privatuniversität für diesen Zweck sich einer UB einer staatlichen Universität bedienen kann, wenn eine dementsprechende Kooperationsvereinbarung besteht.
45. Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
An § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privatuniversität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.
(9) Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Abs. 8 kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.“
Fischer
Faymann
Im VÖBBLOG schon mal kurz die parlamentarische Vorgeschichte: Kommt endlich eine Veröffentlichungsverpflichtung auch für Dissertationen von Privatuniversitäten?