Sie erinnern Sich? „Da kommt Krankl […] in den Strafraum – Schuss … Tooor, Tooor, Tooor, Tooor, Tooor, Tooor! I wer’ narrisch! Krankl schießt ein – 3:2 für Österreich! Meine Damen und Herren, wir fallen uns um den Hals; der Kollege Rippel, der Diplom-Ingenieur Posch – wir busseln uns ab. 3:2 für Österreich durch ein großartiges Tor unseres Krankl. Er hat olles überspielt, meine Damen und Herren. Und warten’s noch ein bisserl, warten’s no a bisserl; dann können wir uns vielleicht ein Vierterl genehmigen.“
Der OGH hat unlängst in der Frage, ob der legendäre Ausruf Edi Fingers sen. beim entscheidenden 3 : 2 durch Hans Krankl – der Hansi Burli! – im Spiel Österreich gegen Deutschland „Toor, Toor, Toor … I wer’narrisch!“ Werkcharakter im urheberrechtlichen Sinn hat, abschlägig entschieden (OGH 23. 9. 2013 4 Ob 61/13v):
Der Ausruf des bekannten Radioreporters Edi Finger sen. anlässlich der Übertragung des Spiels zwischen Österreich und Deutschland im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in Argentinien 1978 ist kein Sprachwerk nach dem Urheberrechtsgesetz.
Das beklagte Unternehmen der Unterhaltungsbranche verwendet und verbreitet die originale Aufnahme des Ausrufs und bietet ihn auch als Klingelton zum Download an.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Radioreporters und begehrt von der Beklagten die Unterlassung der „widerrechtlichen akustischen Verwendung“ des genannten Ausspruchs sowie Rechnungslegung und Bezahlung des sich daraus ergebenden Betrags. Es handle sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Beklagte wendete ein, die Senderechte stünden dem ORF zu; auch liege kein geschütztes Werk vor.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Ausruf sei nicht unüblich, ihm fehle die erforderliche Kreativität, er sei kein Werk im Sinn des Urheberrechts.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des Urheberrechts verlangt, dass sich die individuelle eigentümliche Leistung des Schöpfers vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht vertretbar verneint. Die Eigentümlichkeit lag im sensationellen sportlichen Erfolg der österreichischen Fußballnationalmannschaft gegenüber dem deutschen Team, nicht aber in der Verwendung des Ausrufs „Tor“ in Kombination mit einem (gebräuchlichen) Wiener Mundartausdruck.
Dazu http://www.ogh.gv.at/de/entscheidungen/weitere/tooor-tooor-tooor-i-wer-narrisch-als-zulaessiger
Im RIS: RIS – Justiz – Entscheidungstext 4Ob61/13v
Pressemeldungen:
Zu Edi Finger: http://de.wikipedia.org/wiki/Edi_Finger