The Public Domain Manifesto

EBLIDA ist dem Public Domain Manifesto (dt. Übersetzung: Manifest der kulturellen Allmend) beigetreten. Die Empfehlung lauten dazu:

Empfehlungen

  1. Die Dauer des Schutzes von Werkrechten sollte verkürzt werden. Ein bedingungsloser, zeitlich unverhältnismäßig langer, gegebenenfalls sogar postmortaler Schutz von Werkrechten wirkt sich in einem hohen Maße nachteilig auf die Zugangsmöglichkeiten zur gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis unserer Gesellschaft aus. Eine übermäßig lange Schutzdauer vergrößert zudem die Wahrscheinlichkeit so genannter verwaister Werke, bei denen noch während der Laufzeit Urheber beziehungsweise Erben nicht mehr erreicht werden können und somit trotz eingestellter wirtschaftlicher Auswertung des Werkes eine Übernahme in die kulturelle Allmende scheitert. Aus diesem Grunde sollte für neue Werke künftig eine angemessenere Schutzdauer gelten, die ab einem bestimmten Zeitpunkt zudem an formelle Bedingungen geknüpft ist.
  2. Jedwede Änderung des Schutzbereichs von Werkrechten muss die Auswirkungen auf die kulturelle Allmende mit in Betracht ziehen. Änderungen der Schutzdauer werkrechtlicher Bestimmungen dürfen sich nicht rückwirkend auf Werke beziehen, deren Schutzdauer bereits läuft. Die Werkrechte sind eine zeitlich befristete Ausnahme vom Grundsatz der freien Allgemeinverfügbarkeit unserer gemeinsamen Kultur- und Wissensbasis. Auf Kosten der Allgemeinheit ist zu Gunsten einer kleinen Gruppe von Rechtsinhabern die Schutzdauer im 20. Jahrhundert mehrmals verlängert worden. Als Folge dessen ist die Erreichbarkeit eines Großteils nicht nur unserer neuesten, sondern auch neueren Kultur hinter werkrechtlichen Bestimmungen und technischen Einschränkungen verschlossen. Es ist zu gewährleisten, dass sich diese Umstände nicht noch weiter verschlechtern. Vielmehr sollte es künftig das Ziel sein, die Bedingungen in Richtung eines wieder ausgewogeneren Verhältnisses zwischen den Interessen der Verwerter und der Allgemeinheit zurück zu entwickeln.
  3. Gehört ein Werk nach Ablauf der Schutzdauer aufgrund der Bestimmungen seines Ursprungslandes zur kulturellen Allmende, so sollte dies automatisch auch für jeden anderen Staat der Welt gelten. Wenn ein Werk in seinem Ursprungsland keinen Rechtsschutz beanspruchen kann, weil es entweder nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist oder die Schutzdauer überschritten hat, sollte es weder für den Urheber noch sonst jemanden möglich sein, Werkrechte in einem anderen Staat beanspruchen zu können, selbst wenn dort grundsätzlich andere Bedingungen gälten.
  4. Jeder Versuch, Werke der kulturellen Allmende zu unterschlagen, muss rechtliche Konsequenzen haben. Um die Vollständigkeit der kulturellen Allmende zu schützen und ihre Nutzer vor unrichtigen oder betrügerischen Ansprüchen zu bewahren, muss jeder bewusste Versuch der Inanspruchnahme ausschließlicher Rechte an einem Werk der kulturellen Allmende für ungesetzlich erklärt werden.
  5. Niemand darf ausschließliche Werkrechte an einem Werk der kreativen Allmende erlangen. Die kreative Allmende ist entscheidend für das Gleichgewicht der Gesamtheit aller Werkrechte. Dieses Gleichgewicht darf nicht durch Versuche zur Erlangung oder Wiederherstellung von ausschließlichen Rechten beeinträchtigt werden.
  6. Es muss einen effektiven Weg geben, verwaiste oder im regulären Handel dauerhaft vergriffene Werke zur freien Verwendung der Gesellschaft verfügbar zu machen. Die Ausweitung von Schutzbereich und Schutzdauer der Werkrechte hat eine große Menge von Werken zur Folge, die weder irgendwelchen Verfügungsberechtigten noch der kulturellen Allmende zuzurechnen sind. Da von diesem Zustand sowohl Urheber beziehungsweise deren Erben als auch die Allgemeinheit nicht profitieren, sollte ein Weg geschaffen werden, der die freie Weiterverwendung zugunsten der Gemeinschaft ermöglicht.
  7. Kulturinstitutionen sollten es als eine besondere Aufgabe ansehen, Werke der kulturellen Allmende auszuweisen und zu erhalten. Seit Jahrhunderten ist es Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen, unsere Kultur- und Wissensbasis zu erhalten. Als Teil dieser Aufgabe sollten sie durch Kennzeichnungs- und Konservierungsmaßnahmen sicherstellen, dass Werke der kulturellen Allmende für die gesamte Gesellschaft frei verfügbar sind.
  8. Das freiwillige Einräumen von Nutzungsrechten oder gar die vollumfängliche Rechtsentäußerung zu Gunsten der kulturellen Allmende darf nicht durch gesetzliche Bestimmungen behindert werden. Beide Handlungen sollten legitime Ausübung der einem Urheber zukommenden Werkrechte sein. Sie sind von hoher Bedeutung für den Zugang der Gesellschaft zu ihren Kultur- und Wissensgütern und sollten aus Respekt vor den Wünschen einer Vielzahl von Urhebern ermöglicht werden.
  9. Unter der Voraussetzung einer Fortentwicklung der Kompensationsmechanismen für Urheber muss private, nicht-kommerzielle Nutzung geschützter Werke grundsätzlich möglich sein. Dabei gilt aber: So wichtig der Zugang jedes einzelnen zur nicht-kommerziellen Nutzung von allen veröffentlichten Werken ist, so wichtig ist es gleichzeitig auch, die Position der Urheber bei jeder Veränderung von Werkrechten zu Gunsten der Werknutzer mit in Betracht zu ziehen.

Quelle (bzw. der gesamte Text kann eingesehen werden unter):

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert