Benjamin Lück, Juniorprof. an der HU Berlin, hat sich in einem Beitrag für Telemedicus näher mit der jüngsten Google-Books-Entscheidung auseinandergesetzt:
… Die Entscheidung kann als Beispiel herhalten, wie eine Generalklausel als Beschränkung des Urheberrechts auch neue und neueste Nutzungsarten abdeckt. Den angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, ist dabei allein Aufgabe des Gerichts, bei Bezirksgerichten also einer einzelnen Person. Bis zu einer ersten Entscheidung vergingen – freilich aus verschiedensten Gründen – acht Jahre. Wesentlich länger bräuchte auch ein Gesetzgeber nicht, um eine neue Schranke in das Gesetz einzufügen und selbst eine Entscheidung über den Interessenausgleich zu treffen. Diese acht Jahre reichten Google jedenfalls, um sein Angebot so auszugestalten, dass ein Verbot den originären Zielen des Copyrights kaum mehr entsprochen hätte: „Indeed, Google Books has become such an important tool for researchers and librarians that it has been integrated into the educational system.“
Interessant wäre es gewesen zu erfahren, wie die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt ausgefallen wäre, bevor Google Books diesen Status erreicht hatte. Bemerkenswert bleibt jedoch, dass eine aus der digitalen Steinzeit stammende Norm von recht bescheidener Länge Google Books ohne jegliche Anstrengungen in ein rechtliches Korsett fassen kann; wenn auch in kein besonders enges.
Der ganze Beitrag unter: http://www.telemedicus.info/article/2677-New-Yorker-Bezirksgericht-Google-Books-und-fair-use-im-Detail.html
Zur Entscheidung im VÖBBLOG: Authors Guild verliert Prozess gegen Google (Books) im US District Court Southern District of New York