Wien (OTS) – – Europäische Kulturszene erfreut: „Festplattenabgabe EU-rechtlich abgesichert!„
- Gezielte Fehlinterpretation durch Elektrohandel und Geräteindustrie soll richtungsweisendes EuGH-Urteil verzerren
- Experten über Interpretation in Österreich verwundert
Rückenwind für die Festplattenabgabe durch ein aktuelles EuGH-Urteil:
Im Verfahren iS Copydan Bandkopi vs Nokia Danmark A/S wird die pauschale Abgabe auf Speichermedien einmal mehr bestätigt und gleichzeitig eine Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit der Festplattenabgabe getroffen. „Das vorliegende Urteil ist wegweisend für Europa, positiv für die Kunstschaffenden und attestiert uns erneut, dass das Modell der Festplattenabgabe EU-rechtlich abgesichert ist“, so Dr. Franz Medwenitsch, Geschäftsführer der LSG, „Elektrohandel und Geräteindustrie wollen nun die klaren Aussagen des Urteils mit gezielten Fehlinformationen ins Gegenteil verkehren. Ein durchsichtiges und entbehrliches Manöver!“
Dass Geräte, wie beispielsweise Smartphones, multifunktional verwendet werden können, stellt die Privatkopievergütung für integrierte Speicher keineswegs in Frage, so das Urteil. Solange Kopien von Filmen, Musik und anderen geschützten Werken auf solchen Geräten möglich sind, steht den UrheberInnen dafür ein gerechter Ausgleich – eben die Festplattenabgabe – zu. Die österreichischen Verwertungsgesellschaften freuen sich über den klaren Entscheid des EuGH und drängen umso mehr auf die rasche Umsetzung dieser Pauschalvergütung in Österreich.
Erstaunt zeigen sich Experten in Österreich und im deutschsprachigen Ausland über die, mittlerweile schon gewohnte, Fehlinformation der Plattform des Elektrohandels: Dr. Robert Staats, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort: „Das Urteil stützt die Geräte- und Speichermedienvergütung für private Vervielfältigungen wie sie in Deutschland seit langem gesetzlich vorgesehen ist.“
Große Sorge bei den heimischen Künstlern
„Über das aktuelle EuGH-Urteil wurde in ganz Europa berichtet. Nirgendwo wurde das Urteil so verzerrt wie hierzulande. Viele Künstlerinnen und Künstler sind höchst besorgt und verunsichert. Die Diskussion leidet mehr als je zuvor unter den Falschmeldungen und Missinterpretationen der gegnerischen Plattform. Leidtragende sind die Kunstschaffenden,“ beschreibt Dr. Sandra Csillag, Geschäftsführerin der literar-mechana.
Österreichisches System bestätigt
Der EuGH hat u.a. bestimmt, dass die Mitgliedstaaten selbst festzulegen haben, ab welcher Nutzungsintensität für Privatkopien eine Vergütung zu bezahlen ist. Dies kann von Medium zu Medium variieren. „Der EuGH hat das österreichische Modell der Privatkopievergütung klar bestätigt. Für alle Medien, die technisch dazu geeignet sind, private Kopien von geschützten Werken zu speichern, fällt auch eine Privatkopievergütung an. Die Medien ändern sich mit der technologischen Entwicklung, das Prinzip gilt weiter“, erklärt Dr. Sandra Csillag, Geschäftsführerin der literar-mechana.
Privatkopievergütung auch bei gekauften Downloads
Geräteindustrie und Elektrohandel haben mit der Behauptung, wonach der User bei gekauften Downloads (etwa auf iTunes) doppelt bezahlen müsse, Stimmung gegen die Festplattenabgabe gemacht. Auch hier stellt das EuGH-Urteil unmissverständlich klar: Das Recht der Privatkopie auf verschiedenen Geräten wird nicht mit dem Kauf des urheberrechtlich geschützten Werkes erworben. Es ist nämlich unerheblich, ob der Rechteinhaber auch eine Lizenz für die Privatkopie erteilt hat. Privatkopien werden nur, und zwar pauschal, durch die Leerkassettenvergütung abgegolten. Dies gilt in den Ländern, in denen der Gesetzgeber sich für eine umfassende Privatkopierausnahme entschieden hat, wie das in Österreich der Fall ist. Dafür kann der User dann so oft und so viel er will kopieren -rechtssicher und unter absoluter Wahrung seiner Privatsphäre.
Kopierschutz beim Tarif zu berücksichtigen
Dass manche DVDs Kopierschutz haben, ist ebenso kein Ausschlussgrund für die Einhebung der Vergütung. Zwar ist ein solcher bei der Festlegung der Tarifhöhe zu berücksichtigen, der – vom EuGH grundsätzlich positiv gesehene – Einsatz technischer Schutzmechanismen kann aber nicht dazu führen, dass die Privatkopiervergütung an sich entfiele.
Der EuGH bestätigt ebenso das österreichische System von Vorabfreistellung und Rückvergütung für gewerbliche und institutionelle Endnutzer. Denn die Einhebung der Vergütung auf Ebene des Importeurs, Direktversands oder Herstellers von Leermedien ist laut EuGH gerechtfertigt, solange praktische Schwierigkeiten bei der Identifikation des Endnutzers bestehen und dem Endnutzer die Möglichkeit der individuellen Rückforderung bleibt.
„Der Vorwurf des heimischen Elektrohandels, er werde gegenüber Amazon & Co benachteiligt, ist somit nicht gerechtfertigt. Wir hoffen daher auf eine rasche Umsetzung und zwar im Sinne aller Beteiligten“, so Dr. Gernot Graninger, Geschäftsführer der austromechana abschließend.
Über die österreichischen Verwertungsgesellschaften
Die österreichischen Verwertungsgesellschaften austromechana, Bildrecht, Literar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR sorgen dafür, dass Kreative und Kunstschaffende eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke in Österreich erhalten. Insbesondere sind die Verwertungsgesellschaften für die Einhebung der Leerkassettenvergütung verantwortlich, die Kreative und Kulturproduzenten für die in Österreich erlaubte Privatkopie entschädigt.
Rückfragen & Kontakt:
austromechana
Dr. Gernot Graninger
E-Mail: gernot.graninger@akm.at
Tel.: 050717-19100
Literar-Mechana
Dr. Sandra Csillag
E-Mail: csillag@literar.at
Tel.: 01/5872161-14
LSG – Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH
Dr. Franz Medwenitsch
E-Mail: medwenitsch@ifpi.at
Tel.: 01 / 535 60 35