Der im RIS abrufbare Entwurf lautet:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 66/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 8 wird nach dem Wort „Nationalbibliothek“ die Wortfolge „mit dem Haus der Geschichte Österreich“ angefügt.
2. Die Bezeichnung des Abschnittes 3 lautet:
„Abschnitt 3
Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich“
3. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, der als Nationalbibliothek unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung und des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.“
4. In § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 wird jeweils nach dem Wort „Nationalbibliothek“ die Wortfolge „ mit dem Haus der Geschichte Österreich“ angefügt.
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 als Nationalbibliothek führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der Mitte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein.“
6. In § 15 wird nach dem Wort „Aufwendungen“ die Wortfolge „, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Hauses der Geschichte Österreich,“ eingefügt.
7. § 16 Abs. 1 bis 3 lauten:
„§ 16. (1) Der Bundeskanzler erlässt für die Österreichische Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich auf deren Vorschlag oder nach deren Anhörung eine Bibliotheks- und Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
- Gliederung in Sammlungen und Abteilungen;
- Aufbauorganisation, in der ein/e Geschäftsführer/in oder zwei Geschäftsführer/innen und ein Kuratorium (§ 7) vorzusehen sind, wobei die/der jeweilige Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates des Hauses der Geschichte Österreich (Abs. 5) als zusätzliches Mitglied dem Kuratorium angehört;
- ein Verzeichnis der ihr überlassenen bzw. zugeordneten Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
- Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich obliegt;
- Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form;
- Leitlinien für die Zweckbestimmung als Nationalbibliothek (§ 13);
- Grundsätze der strukturellen – und Ablauf – Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte Österreich überlassenen oder von dieser erworbenen Sachen;
- Rechte und Pflichten des Kuratoriums und der Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes;
- für das Haus der Geschichte Österreich insbesondere auch:
a. dessen Aufbauorganisation mit einer/einem fachlich eigenständigen wissenschaftlichen Direktorin/Direktor;
b. die Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Staatsarchiv und anderen Einrichtungen des Bundes und der Länder, die über historische Exponate und Expertise verfügen;
c. Festlegung des Budgets im Rahmen des Budgets der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Haus der Geschichte;
d. die Angelegenheiten, in denen der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 jedenfalls zu befassen ist, insbesondere die Mitwirkung bei der Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors und bei der fachlichen Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich entsprechend Abs. 5a.
(2) Die Bibliotheks- und Museumsordnung ist als Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Erlassung der Bibliotheks- und Museumsordnung hat der Bundeskanzler Geschäftsordnungen für die Geschäftsführung und für das Kuratorium zu erlassen.“
8. Dem § 16 werden folgende Abs. 5, 5a und 6 angefügt:
„(5) Zur Beratung der/des Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus sechs Mitgliedern eingerichtet, dem die/der Generaldirektor/in des Österreichischen Staatsarchivs angehört. Zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler, zwei Mitglieder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, und ein Mitglied von den Bundesländern auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Mitglieder sollen Erfahrungen aus dem Bereich der Geschichte, des Ausstellungswesens und/oder der einschlägigen Wissenschaften aufweisen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzende/n und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
(5a) Der wissenschaftliche Beirat gemäß Abs. 5 erstattet nach öffentlicher Ausschreibung einen mehrere Personen ungereiht umfassenden Vorschlag an die Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors des Hauses der Geschichte Österreich. Spätestens sechs Monate nach ihrer/seiner Bestellung entwickelt die/der wissenschaftliche Direktorin/Direktor in Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat ein Konzept über die fachliche Ausrichtung des Hauses der Geschichte Österreich und legt dieses Konzept der Geschäftsführung der Österreichischen Nationalbibliothek zur Genehmigung hinsichtlich der budgetären Festlegungen vor.
(6) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich wird ein Publikumsforum mit 20 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen eingerichtet. Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest einmal jährlich gemeinsam behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben. Die Mitglieder werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre bestellt; fünf Mitglieder aus den Bereichen Kunst und Kultur, Pädagogik, Wirtschaft, Religion und Wissenschaften auf einstimmigen Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates. Jedes dieser Mitglieder hat das Recht, für jeweils drei weitere Mitglieder Bestellvorschläge an den Bundeskanzler zu erstatten. Die dreijährige Funktionsperiode beginnt, wenn alle Mitglieder bestellt sind. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Tätigkeit im Publikumsforum ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Der Bundeskanzler hat die Geschäftsordnung für das Publikumsforum im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.“
9. Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Z 8, § 13 Abs. 1, 3 bis 6, § 14 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, § 15, § 16 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2015, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, damit das Haus der Geschichte Österreich so rasch als möglich entsprechend der budgetären Bedeckung seine Tätigkeit aufnehmen kann. “
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:
Teile der Geschichte Österreichs wurden zwar in der Vergangenheit in einer Reihe von Sonderausstellungen wie etwa zuletzt 2005 „Das Neue Österreich“ im Belvedere und „Österreich ist frei!“ auf der Schallaburg oder die Ausstellung „90 Jahre Republik“ der breiten Bevölkerung vermittelt, in Österreich fehlt jedoch eine permanente Einrichtung, die ein breites Spektrum an Fragestellungen mit dem Fokus auf die jüngere und jüngste gesamtösterreichische Geschichte abdeckt.
Ende Jänner 2015 hat Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, Dr. Josef Ostermayer, einen internationalen wissenschaftlichen Beirat unter dem Vorsitz von Univ. Prof. DDr. Oliver Rathkolb zur Erstellung eines Detailkonzepts für ein Haus der Geschichte in der Neuen Burg in 1010 Wien, Heldenplatz, eingesetzt.
Der Beirat setzte sich aus nationalen und internationalen WissenschaftlerInnen, darunter großteils HistorikerInnen, MuseologInnen sowie ArchivarInnen, zusammen, deren Forschungsschwerpunkte insbesondere die Bereiche Zeitgeschichte, Frauen- und Geschlechtergeschichte, Anthropologie, Kultur-, Migrations-, Politik-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte sind und die ausgewiesenes Expertenwissen in den Bereichen Ausstellungsgestaltung, Medien sowie Geschichtsvermittlung vorweisen können.
Ausgangspunkt für die Beratungen des internationalen wissenschaftlichen Beirates bildete eine umfangreiche dreibändige museale Machbarkeitsstudie der Arbeitsgemeinschaft Haas & Lordeurop aus dem Jahr 2009 (abrufbar unter der Internetadresse https://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=58747).
Der internationale wissenschaftliche Beirat hat am 4. September 2015 die Umsetzungsstrategie für das Haus der Geschichte Österreich vorgelegt. Diese wurde am 9. September 2015 der Öffentlichkeit präsentiert. Die Umsetzungsstrategie ist unter der Internetadresse www.bka.gv.at abrufbar. Es soll als Museum eine wissenschaftliche Einrichtung des Bundes sein, die die Geschichte Österreichs ab der Mitte des 19. Jahrhunderts mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Zeit von 1918 bis in die Gegenwart einem möglichst breiten Publikum in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermittelt und eine historische Auseinandersetzung ermöglicht. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für historische Fragestellungen und Themen der Gegenwart sein.
Zusammenfassend soll somit das Haus der Geschichte sein:
- eine fachlich eigenständig agierende neue kulturelle Einrichtung;
- ein Kompetenzzentrum für die Darstellung und Erörterung der jüngeren und jüngsten österreichischen Geschichte mit qualitätsvoller Geschichtsvermittlung in Ausstellungen, Veranstaltungen und der interaktiven Website;
- ein multifunktionales Forum und eine offene Diskussionsplattform. Weiters als wachsender Geschichtsspeicher materieller wie immaterieller Zeugnisse, an dem Museen, Archive, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen sowie die Bevölkerung mitwirken;
- ein zentraler Knotenpunkt im Netzwerk aller mit Geschichtszeugnissen befassten Institutionen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Österreich und im Austausch mit internationalen Einrichtungen und eine Schnittstelle zwischen Forschung und Öffentlichkeit.
Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) als herausragende Gedächtnisinstitution Österreichs mit reichhaltigem Erbe der Vergangenheit mit den zukunftsorientierten Ansprüchen einer modernen Informationsgesellschaft ist die geeignete Einrichtung, das Haus der Geschichte zu beherbergen.
Die ÖNB ist nach dem Bundesmuseen-Gesetz als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts ein eigener Rechtsträger.
Um das Haus der Geschichte organisatorisch an die ÖNB anzubinden, ist eine entsprechende Anpassung des Bundesmuseen-Gesetzes erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
Mit den vorgesehenen Maßnahmen sind folgende finanziellen Auswirkungen verbunden:
Auf die Ausführungen im Vorblatt und WFA wird verwiesen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu 1 (§ 1 Z 8):
Durch die vorgesehene Ergänzung soll bereits in der Bezeichnung der ÖNB die organisatorische Zuständigkeit für das Haus der Geschichte zum Ausdruck kommen.
Zu Z 2 bis 4 (§ 13 Abs. 1, 3 bis 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 4 und § 17):
Die Änderungen sind durch die Änderung der Bezeichnung der ÖNB bedingt. Weiters ist die Ergänzung in § 13 Abs. 1 zur Abgrenzung der Aufgabenstellung als Nationalbibliothek zum Haus der Geschichte erforderlich.
Zu Z 5 (§ 13 Abs. 6):
Der Aufgabenbereich der ÖNB ist mit den Aufgaben des Hauses der Geschichte zu erweitern. Damit wird auch klar, dass das Haus der Geschichte Teil der ÖNB ist.
Durch die Ergänzung der Aufgaben der ÖNB mit dem Haus der Geschichte tritt jedoch keine Änderung in der Aufgabenstellung für das Österreichische Staatsarchiv nach dem Bundesarchivgesetz ein. Nach § 3 Abs. 1 Bundesarchivgesetz obliegt es dem Österreichischen Staatsarchiv das Archivgut der Bundesdienststellen zu archivieren und nach § 9 leg.cit. der Wissenschaft und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt nach § 16 auch für das vor dem 1. Jänner 2000 angefallene Archiv- und Schriftgut, das bei einer Bundesdienststelle oder einer ihrer Rechtsvorgänger angefallen ist. Das Österreichische Staatsarchiv ist durch den vorliegenden Gesetzentwurf insofern berührt, als dessen Generaldirektor ex lege Mitglied des wissenschaftlichen Beirates gemäß § 16 Abs. 5 ist und in der neu zu erlassenden Bibliotheks- und Museumsordnung die Zusammenarbeit zwischen dem Haus der Geschichte und dem Österreichischen Staatsarchiv festzulegen ist. Durch die Einrichtung des Hauses der Geschichte soll aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch keine Parallelstruktur des Bundes für die Archivierung von Archivgut aufgebaut werden.
Zu Z 6 (§ 15):
Durch die Ergänzung soll klar gestellt werden, dass der „ÖNB mit dem Haus der Geschichte“ vor allem für die (auch bauliche) Errichtung und den Betrieb des Hauses der Geschichte zusätzliche Bundesmittel (aus dem in der Folgenabschätzung angegebenen Detailbudget) bereit gestellt werden (siehe die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen). Die BHÖ ist für die Erhaltung im Äußeren und den konstruktiven Teilen zuständig (s. § 5 Abs. 1), nicht jedoch im Rahmen baulicher Neuerrichtungen etwa aufgrund von Veränderungen der Museumslandschaft.
Zu Z 7 (§16)
Der Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek ist eine Museumsordnung für das Haus der Geschichte anzufügen, die organisatorische, strukturelle und budgetäre Angelegenheiten regelt.
Zu Z 8 (§ 16):
Damit das Haus der Geschichte der umfassenden Aufgabenstellung fachlich breit fundiert nachkommen kann, ist es angezeigt, hiefür ein Expertengremium (Abs. 5 und 5a) beratend hinzuzuziehen. Weiters soll die Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte über das Publikumsforum (Abs. 6) eingebunden werden.
Zu Z 9 (§ 22 Abs. 10):
Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehören auch alle, die für die Errichtung des Hauses der Geschichte erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund können der ÖNB auf Grundlage des § 15 zusätzlich erforderliche Bundesmittel für die Errichtung und den Betrieb des Hauses der Geschichte bereitgestellt werden.
Pressemeldungen: