Aus den Begutachtungen zum IKT-Konsolidierungsgesetz

Vor kurzem ging ein IKT-Konsolidierungsgesetz in die Begutachtung, welches eine einheitliche Bibliotheksoftware im Bundesbereich als IKT-Standard gefordert hätte. Die betreffenden Passagen des Entwurfs lauten:

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKTLösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.

§ 2. (1) IKT-Standards für einheitliche IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes betreffen insbesondere den standardisierten IT-Büroarbeitsplatz in der Bundesverwaltung („BundesclientArchitektur“), eine gemeinsame Lösung zur Entwicklung und Wartung der Internetauftritte der  Bundesdienststellen (Content Management System), das IT- Lizenzmanagement des Bundes, die duale Zustellung, elektronische Signaturen, das Identity- und Accessmanagement (Rechte- und Rollenverwaltung), den ELAK, Softwarebausteine bzw. Softwarebibliotheken sowie Basiskomponenten (z.B. Scanning) und die einheitliche Bibliotheksoftware.

§ 2. (2) Dieses Bundesgesetz lässt bestehende standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für den Bund, die in Materiengesetzen verankert sind, unberührt. Bei der Weiterentwicklung dieser IKTLösungen und IT-Verfahren sind die nach Abs. 1 definierten IKT-Standards zu berücksichtigen.

§ 4. (1) Die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gem. § 2 sind bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, sofern das Angebot der BRZ GmbH nachvollziehbar marktkonform ist.

Ich zitiere im Folgenden aus den Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf, die zur Gänze auf der Parlamentswebsite einsehbar sind:

Aus der Stellungnahme (2/SN-362/ME) des BM f. Wissenschaft und Forschung:

In diesem Absatz wird dezidiert auch die „einheitliche Bibliothekssoftware“ angeführt. § 2 Abs. 2 normiert, dass bestehende standardisierte IKT-Lösungen, die bereits in Materiengesetzen verankert sind, unberührt bleiben.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass mit BGBl. I Nr. 15/2002 die „Österreichische Bibliothekenverbund und Service Ges.m.b.H.“ (OBVSG) gegründet wurde. In § 3 Abs. 1 und 2 leg.cit. wurde der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft mit der Leitung des Bibliothekenverbundes, dem Betrieb von Lokalsystemen, der Ausweitung des Verbundes etc. festgelegt.

Die OBVSG betreibt gemeinsam mit allen Verbundteilnehmern im Rahmen wiederkehrender Verbundversammlungen die Weiterentwicklung der einheitlichen Bibliothekssoftware. Derzeit wird PRIMO als einheitliche Suchoberfläche eingeführt. Das Ziel der Schaffung einheitlicher IKT Standards im Bereich der „einheitlichen Bibliothekssoftware“, ist daher bereits Realität und bedarf keiner weiteren über BGBl. I Nr.15/2002 hinausgehenden Normierung.

Es wird daher dringend ersucht, den österreichischen Bibliothekenverbund und die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Ges.m.b.H. unter Hinweis auf BGBl I Nr.15/2002 und der Bemerkung, dass die Herstellung einer „einheitlichen Bibliothekssoftware“ gemäß § 2 Abs. 2 des Entwurfes als realisiert angesehen werden können, als standardisierte IKT-Lösung, die in einem Materiengesetz verankert ist, anzuerkennen.

Aus der Stellungnahme (20/SN-362/ME) des BM f. Wirtschaft, Familie und Jugend:

Clusterbibliothek und Europäisches Dokumentationszentrum im BMWFJ:

Bibliotheks- und Wissensmanagementsysteme sind überwiegend bedarfs- und zielgruppenorientiert angeschafft worden. Der Einsatz von nur einer gemeinsamen Software ist nach ho. Ansicht aus mehreren Gründen fragwürdig:

  • Projekte dieser Größenordnung müssen durchgeplant und finanziell berechnet werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Keine Institution hat die Mittel für die Umsetzung einer Umstellung einschließlich Neuschulungen im Budget.
  • Zu erstellen ist ein Pflichtenheft über die in den Bundesbehörden notwendigen Funktionalitäten. Es gibt hier nicht den kleinsten, gemeinsamen Nenner, sondern eine additive Kumulierung der in den verschiedenen Institutionen benötigten Arbeitsabläufe und ihrer Umsetzung in der Bibliothekssoftware.
  • Der vorliegende Entwurf IKT KonG berücksichtigt auch in keinster Weise die Unterschiede in den Zielsetzungen und Aufgabenstellungen zwischen den verschiedenen Amts- und Behördenbibliotheken, Landesbibliotheken, Fachbibliotheken und Dokumentationsstellen auf Bundes- und Landesebene.

Die Auswahl und Festlegung der einzusetzenden Software soll daher weiterhin durch die Stellen erfolgen, die die entsprechende Fachkompetenz für Entscheidungen im Bibliotheksbereich haben.

Großteils werden die Berücksichtigung individueller Erfordernisse bei der IKT eingefordert sowie die Monopolisierung bei der BRZ kritisiert.

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