Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung) (BGBl. II Nr. 394/2021), die ab dem 15.9.2021 gilt, enthält wieder Relevantes für den Bibliotheksbereich:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]
Kundenbereiche
[…]
§ 4 (1a) Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
[…]
Freizeit- und Kultureinrichtungen
[…]
§ 8 (5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
- Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
- Bibliotheken,
- Büchereien und
- Archive
gilt § 4 Abs. 1a. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen sind von der Verordnung gem. § 19 Abs. 2 nicht betroffen. Dort gelten die universitätsrechtlichen Beschränkungen.
Im ORF dazu:
FFP2-Pflicht für Ungeimpfte ausgeweitet
Gut einen Tag vor Inkrafttreten ist die Verordnung des Gesundheitsministeriums zu den neuen CoV-Maßnahmen fertig. Das Papier enthält dabei eine Überraschung gegenüber den bekannten Plänen. Auch in Kultureinrichtungen müssen Personen, die weder geimpft noch genesen sind, eine FFP2-Maske tragen. Schon klar war diese Regel für den Handel mit Waren, die nicht dem Alltagsbedarf dienen – also etwa Kleidungsgeschäfte.