Am 22.07.2019 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) im BGBl. kundgemacht (BGBl. I Nr. 59/2019).
Siehe https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2019/59/20190722
Gesetzgebungsverfahren und Materialien dazu: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00574/
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Web-Zugänglichkeits-RL), ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016, um und soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites
öffentlicher Stellen umsetzen.
Das WZG verpflichtet Bundesdienststellen sowie Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer (= § 2 Abs 1 Z 2) finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind. Dies entspricht weitgehend der Definition des öffentlichen Auftraggebers nach dem Vergabegesetz 2018 (§ 4).
Bibliotheken, Museen und Archive, die direkt dem Bund unterstehen oder deren Rechtsträger eine (privat- oder öffentlichrechtlich organisierte) Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist, fallen somit unter diese Regelung: alle Behördenbibliotheken des Bundes, die Museumsbibliotheken nach dem Bundesmuseengesetz, die ÖNB, die Universitätsbibliotheken usw. haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit bei ihren Websites und mobilen Anwendungen zu entsprechen.
Gefordert ist momentan in technischer Hinsicht die Erfüllung der Stufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“.
Die Umsetzung ist zeitlich gestaffelt. Neue Websites haben dies ab dem 23. September
2019, alte Website ab dem 23. September 2020 und mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 umzusetzen.
Es gibt aber auch inhaltliche Ausnahmen, die man als durchaus branchenspezifisch ansehen kann:
So sind gem § 2 Abs 3 lit f Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen dann nicht berücksichtigt, wenn sie aufgrund
- der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
- der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können. Hier sind wohl die Digitalisate gemeint.
Die Materialien erläutern dazu:
Bei Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die aus den genannten Gründen nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können (lit. f) handelt es sich beispielsweise um historische Karten sowie Bücher in alter Schrift. Diese Ausnahme gilt nicht in Bezug auf Metadaten im
Zusammenhang mit der Reproduktion von Stücken aus Kulturerbesammlungen. Als Metadaten bzw. Metainformationen werden strukturierte Daten (auch textbasierte Beschreibungen) bezeichnet, die Informationen über andere Informationsressourcen, im gegebenen Fall über das jeweilige Präsentationsstück bzw. über die jeweilige Exponatengruppe, enthalten. Die Metadaten können technisch
auch als maschinell auslesbare Textbeschreibungen zu den Grafiken/Fotos des jeweiligen Exponats verstanden werden (Text außerhalb der bildlichen Darstellung/nicht direkt auf der Grafik oder am Foto angebracht) und stellen somit eine kostengünstige alternative Darstellungsform dar.
Weiters sind gem § 2 Abs 3 lit i Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden, ausgenommen.
Die Einrichtungen haben auf der Website eine „detaillierte, umfassende und
klare Erklärung zur Barrierefreiheit“ zu veröffentlichen, die über die Startseite der Website erreichbar sein soll.