Die Universität für angewandte Kunst Wien sucht ab 7. Jänner 2020 eine/n teilbeschäftigte/n Mitarbeiter/in (25 Wochenstunden, vorläufig auf sechs Monate befristet mit der Option auf ein unbefristetes Dienstverhältnis) für die Universitätsbibliothek.
Ihre Berufswelt:
Die Universitätsbibliothek ist die zentrale Informationseinrichtung der Universität für angewandte Kunst Wien. Ihr Anspruch ist, das vielfältige Studienangebot der Angewandten sowie Lehre und Forschung optimal zu versorgen und zu unterstützen.
Unsere Anforderungen:
– körperliche Belastbarkeit
– Genauigkeit und Sorgfalt im Umgang mit Bibliotheksgut
– Ordnungsliebe und -sinn
– Kenntnisse eines Bibliothekssystems (ALMA, Aleph) von Vorteil und Erfahrungen im Benützungsbereich einer Bibliothek sind wünschenswert.
– Soziale Kompetenz: Teamfähigkeit, sehr gute Umgangsformen und Kommunikationsfähigkeit, Kundenorientiertheit, interkulturelle Kompetenz, hohes Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Lernbereitschaft, Konfliktfähigkeit
Ihr Aufgabenbereich:
– Sie sind verantwortlich für das Ausheben und Wiedereinordnen der Bücher, Zeitschriften, und audiovisueller Medien im Freihandbereich und in den externen Lagern der Bibliothek und deren Transport.
– Sie führen Ordnungs- und Umräumarbeiten durch
– Sie sind verantwortlich und sorgen für die fachgerechte Lagerung und Aufstellung des Bibliotheksguts
– Sie übernehmen einen Abenddienst im Bereich BenutzerInnenservices
Ihre Arbeitszeiten:
Mo 13:30 – 18:30 Uhr
Di – Fr von 8 bis 13 Uhr
Das monatliche Mindestentgelt für diese Verwendung beträgt derzeit € 1.135,93 und kann sich eventuell auf Basis der kollektivvertraglichen Vorschriften durch die Anrechnung tätigkeitsspezifischer Vorerfahrungen erhöhen.
Ihre Bewerbung mit Lebenslauf richten Sie bitte per E-Mail bis 3. Dezember 2019 an die Universitätsbibliothek: bibliothek@uni-ak.ac.at
Die Universität für angewandte Kunst Wien steht als Arbeitgeberin für Chancengleichheit und Diversität und freut sich über Bewerbungen von Menschen mit Behinderung.
Die Bewerber/innen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten.