Am 9.7.2015 wurde im BGBl. ein Bundesgesetz, mit dem das Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird (BGBl. I Nr. 76/2015), kundgemacht. Die Änderungen haben am 18.7.2015 Gesetzkraft erlangt. Damit wird inbesondere die Richtlinie 2013/37/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013, innerstaatlich umgesetzt.
Es gilt jedenfalls „für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten“ und bringt insbesondere eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die bislang davon ausgenommenen Bibliotheken, Museen und Archive! Hinsichtlich von Digitalisierungsprojekten gibt es zwar weiterhin die Möglichkeit Ausschließlichkeitsrechte zu vergeben, diese sind aber idR mit 10 Jahren beschränkt. Auch müssen die Verträge nun offengelegt werden, was bislang nicht erforderlich war.
Die Daten des parlamentarischen Verfahrens auf der Website des Parlaments: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00629/index.shtml
Das aktuelle Gesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004375
Eingefügt wurde etwa ein neuer § 2a (bibliotheksrelevante Stellen sind rot):
Allgemeiner Grundsatz
§ 2a. (1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen