Ab dem 1.1.2015 wird die Umstellung der Kundmachung von papierenen analogen Kundmachungsorgan „Landesgesetzblatt“ hin zum digitalen online verfügbaren Landesgesetzblatt im „Rechtsinformationssystem“ vollständig sein. Alle neun Bundesländer werden dann ihre Normen authentisch im RIS in elektronischer Form online kundmachen.
Österreich war bei der Online-Kundmachung der Rechtsnormen führend. Seit 2004 (Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 100/2003) erscheinen ja das österreichische Bundesgesetzblatt authentisch im Rahmen des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) online. Hinsichtlich der authentischen Kundmachung der Landesgesetzblätter wurde ab 2012 durch Art. 101a Bundes-Verfassungsgesetz die Möglichkeit eröffnet, dass die Kundmachung der in den Landesgesetzblättern der einzelnen Bundesländer zu verlautbarenden Rechtsvorschriften auch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen kann.
Von dieser Ermächtigung haben ab 1.1.2014 vier Bundesländer Gebraucht gemacht:
Nunmehr folgen mit 1.1.2015 die verbliebenen fünf Bundesländer:
Die Kundmachung aller neun Landesgesetzblätter der Bundesländer erfolgt nun ab 2015 ausschließlich rechtlich verbindlich (authentisch) im Rechtsinformationssystem RIS (Rubrik „Landesrecht“).
Vereinzelt (etwa OÖ, Stmk.) wird aber weiterhin die Möglichkeit bestehen, ein (nicht-authentisches) Papierexemplar des jeweiligen Landesgesetzblattes zu beziehen, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird. IdR wird aber der Versand gedruckter Landesgesetzblätter aber eingestellt. Die betreffenden Abonnements enden.
Das niederösterreichische Landesgesetzblatt erfährt zudem einen mehrfachen Systemwechsel. Es war ja das einzige Landesgesetzblatt, welches seit 1972 in einer (systematisch geordneten und ab 1979 konsolidierten) Loseblattfassung bestand, die letztlich 31 blaue (aktueller Rechtsbestand) und 85 gelbe (historischer Rechtsbestand) Mappen umfasste. Einerseits wird die gedruckte authentische durch eine elektronische authentische Fassung ersetzt, womit naturgemäß auch die Loseblattform aufgegeben wird. Andererseits wird die systematische Ordnung (wieder) durch eine chronologische ersetzt. Und schließlich verliert die konsolidierte Fassung ihre Authentizität. Eine konsolidierte Kunstfassung des geltenden NÖ Landesrechts wird es aber natürlich weiterhin geben. Sie soll „so aktuell wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bereit stehen“. Die Dokumentation des konsolidierten (aber nicht mehr authentischen) Niederösterreichischen Landesrechts erfolgt ab 1.1.2015 eben nicht mehr in der Loseblattform, sondern analog zum konsolidierten Bundesrecht (Dokumentationseinheit ist nicht die vollständige Rechtsvorschrift, sondern ein Paragraf oder ein Artikel oder eine Anlage). Die bisherige Dokumentation (d.h. die digital vorhandenen NÖ LGBl. von 2008 bis 2014, die in ihrer gedruckten Form authentisch waren) ist als nicht authentisches Landesgesetzblatt weiter im RIS abfragbar. Damit ist wieder ein Gleichschritt im Kundmachungswesen erreicht. Die Vorteile der Loseblattsammlung des NÖ LGBl., die aus gewissen Blickwinkel im analogen Medienbereich hinsichtlich der systematischen Ordnung durchaus gegeben waren, haben sich im digitalen Zeitalter erledigt, weil sie nun sehr leicht durch Metadaten und Datenbankabfragen ersetzt werden können.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/default.aspx
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