Google Street View in Österreich von Datenschutzkommission erlaubt

allerdings unter Auflagen:

Die Datenschutzkommission hat die Registrierung von Google Street View verfügt und gleichzeitig dreiEmpfehlungen an Google Inc. ausgesprochen. Der Registerauszug und die Empfehlungen wurden am 21. April 2011 an Google Inc. zugestellt. Mit der Registrierung wurde das Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts betreffend die durch Google Inc. registrierten Datenanwendung „Google Street View“ (Datenverwendung für Kartographiezwecke und zur Veröffentlichung in „Google Street View“)beendet. Google Inc. hat in diesem Verfahren die verlangten Verbesserungen der Meldung vorgenommen.

Ergänzend zu den von Google Inc. bereits im Rahmen des Meldeverfahrens bzw. Prüfverfahrens gemäß § 30 DSG 2000 getätigten Zusagen (z.B: Unkenntlichmachung der Gesichter und Autokennzeichen vor Veröffentlichung der Daten im Internet und Information der Öffentlichkeit) sind an Google Inc. folgende Empfehlungen ergangen:

a. Bei Aufnahmen von Personen in besonders sensiblen Bereichen sind jedenfalls nicht nur die Gesichter, sondern auch die Gesamtbilder der Personen unkenntlich zu machen. Dazu zählen insbesondere die Eingangsbereiche von Kirchen, Gebetshäusern, Krankenhäusern, Frauenhäusern und Gefängnissen.

b. Bildaufnahmen privater, für einen Spaziergänger nicht einsehbarer Immobilien, wie insbesondere umzäunter Privatgärten und -höfe, sind vor einer Veröffentlichung im Internet unkenntlich zu machen.

c. Gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 steht dem Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Ermittlung der Daten ein Widerspruchsrecht zu. Um den Betroffenen auch vor Veröffentlichung der Bilddaten diese Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Gebäuden einzuräumen, sind geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, die ein einfaches und unbürokratisches Geltendmachen des Widerspruchrechts ermöglichen. Auf dieses (bereits vor Veröffentlichung bestehende) Widerspruchsrecht und das Werkzeug zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist auch auf der Website der Google Inc. hinzuweisen.

Die Empfehlungen a. und b. sind bis spätestens zur Veröffentlichung der Daten im Internet umzusetzen.

Das Werkzeug sowie der Hinweis darauf gemäß Empfehlung c. sind mindestens zwölf Wochen vor Veröffentlichung der Daten im Internet zur Verfügung zu stellen.

Siehe dazu die Website der Datenschutzkommssion:

Sowie die Presse

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