Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG DER VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER BIBLIOTHEKARINNEN UND BIBLIOTHEKARE
Auf den Statuten basierende Geschäftsordnung der Vereinigung österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (statutarische Bestimmungen sind kursiv gesetzt)
I. Mitglieder
§ 1 Einteilung
Die Mitglieder der Vereinigung unterstützen den in Art. 2 der Statuten der VÖB genannten Zweck der Vereinigung und gliedern sich in:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Institutionelle Mitglieder (können durch Repräsentanten an Abstimmungen teilnehmen)
4. Unterstützende Mitglieder (kein Stimmrecht)
5. Ehrenmitglieder
§ 2 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens sein.
§ 3 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, aber bereit sind, die Vereinigung aktiv zu fördern.
§ 4 Institutionelle Mitglieder
- Institutionelle Mitglieder können alle Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens sein.
- Institutionelle Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertreterin / einen bevollmächtigten Vertreter aus.
§ 5 Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck durch finanzielle Leistungen unterstützen.
§ 6 Ehrenmitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen wegen ihrer besonderen Verdienste um die Vereinigung oder das Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen ernannt werden.
- Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte und Pflichten nach dem Status, den sie vor Verleihung der Ehrenmitgliedschaft innehatten oder sie werden wie außerordentliche Mitglieder behandelt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag um Aufnahme in die Vereinigung ist über die Website der Vereinigung oder schriftlich oder per E-Mail bei der Sekretärin / dem Sekretär einzubringen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, institutionellen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Wege eines Umlaufbeschlusses. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Woche begründete Einwände von einem Vorstandsmitglied vorgebracht werden. Diesfalls obliegt die Entscheidung über die Aufnahme der nächsten Vorstandssitzung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss und bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- Ein Austritt ist dem Präsidium schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen; er wird mit dem Tag des Einlangens beim Präsidium wirksam. Er entbindet nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Kalenderjahr.
- Wer trotz nachweislicher Mahnung Mitgliedsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr nicht entrichtet hat, kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen den Interessen der Vereinigung widersprechenden Verhaltens erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Gegen einen solchen Beschluss ist eine nicht aufschiebende schriftliche Berufung an das Schiedsgericht binnen eines Monats zulässig.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt aus Gründen des Abs. 4 durch die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
- Eine Wiederaufnahme von nach Abs. 4 und 5 ausgeschlossenen Mitgliedern ist nicht zulässig.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu, soweit keine offenen Mitgliedsbeitragsforderungen bestehen. Institutionellen Mitgliedern stehen das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht durch eine Repräsentantin / einen Repräsentanten zu.
- Allfällige finanzielle Erstattungen und Vorteile (z.B. Reisekosten, Tagungsbeiträge) stehen allen Mitgliedern, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet haben, nach den dafür aufgestellten Richtlinien zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Vereinigung nach Kräften zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Vereinigung leiden könnte. Sie haben weiters die Statuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Organe der Vereinigung zu beachten und sind zur fristgerechten Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
- Ordentliche Mitglieder sind nach vierzigjähriger Mitgliedschaft ab dem Folgejahr von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
- Mitglieder, die sich in einem Kalenderjahr mindestens sechs Monate in Mutterschutz, Karenz oder Väterkarenz befinden sind auf Antrag an die Sekretärin / den Sekretär für dieses Kalenderjahr von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Während dieses Zeitraums ruhen Ansprüche auf Erstattungen und Vorteile nach Abs. 2 und 3.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
II. Organe der Vereinigung
§ 10 Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- das Präsidium
- der Vorstand
- die Kommissionen
- die Arbeitsgruppen
- die Rechnungsprüfung
- das Schiedsgericht
Beschlussfassende Organe:
§ 11 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das willensbildende Organ der Vereinigung in folgenden Angelegenheiten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Präsidiums, des Vorstands, des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts der Rechnungsprüfung
2. Entlastung der Mitglieder des Präsidiums
3. Beschlussfassung über die Statuten und die Geschäftsordnung (Zweidrittel-Mehrheit)
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter nach § 35
6. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfung
7. Enthebung der Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands und der Rechnungsprüfung (Zweidrittel-Mehrheit)
8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (Zweidrittel-Mehrheit) und sonstige Ehrungen
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen und eingebrachte Anträge
10. Entgegennahme von Berichten des Schiedsgerichts
11. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Vereinigung (Zweidrittel-Mehrheit) - Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre als Präsenzveranstaltung, nach Möglichkeit in Zusammenhang mit dem „Österreichischen Bibliothekskongress“ statt. Sollte eine Präsenzveranstaltung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, so kann die Generalversammlung ausnahmsweise mittels einer Videokonferenzschaltung durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:
1. Auf Beschluss des Präsidiums
2. Auf Beschluss des Vorstands
3. Auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder
5. Auf Verlangen eines Mitglieds der Rechnungsprüfung - Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf einen Termin binnen vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlagen des Verlangens angesetzt werden, soweit der Beschluss nicht ein konkretes Datum festsetzt.
- Die Einberufung der Generalversammlung hat schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Verhandlungspunkte mindestens zwei Wochen vorher an alle Mitglieder zu erfolgen.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig.
- Die Generalversammlung wird von der Präsidentin / vom Präsidenten, bei Verhinderung vom der ersten Stellvertreterin / dem ersten Stellvertreter und bei deren / dessen Verhinderung von der zweiten Stellvertreterin / dem zweiten Stellvertreter und bei deren / dessen Verhinderung vom an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse – sofern nicht anders angegeben – mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand führt gemeinsam mit dem Präsidium die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen. Insbesondere obliegen ihm:
1. Die Neuaufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
2. Die Kenntnisnahme und Genehmigung der Aktivitäten des Präsidiums
3. Die Wahl von Mitgliedern ins Präsidium nach § 14 Abs. 3
4. Die Kooptierung von bis zu vier Vorstandsmitgliedern
5. Die Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie deren Auflösung
6. Die Bestellung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden einer Kommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder
7. Die Kenntnisnahme von Berichten von Kommissionen und Arbeitsgruppen
8. Das Einbringen von Anträgen für Beschlüsse der Generalversammlung
9. Die Genehmigung des Finanzplans und des Jahresprogramms auf Vorschlag des Präsidiums
10. Maßnahmen des Notstandsrechts nach Art. 16 Abs. 2 - Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen für die Dauer ihrer Funktion, je einer Vertreterin / einem Vertreter verwandter Berufsvereinigungen Österreichs, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht, bis zu vier zu wählenden Mitgliedern und bis zu vier vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.
- Der Vorstand wird von der Präsidentin / vom Präsidenten einberufen und geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder, von denen zumindest drei dem Präsidium angehören müssen, entweder physisch oder per Videokonferenz anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die / der Vorsitzende.
- Wenn die Abhaltung einer Sitzung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann der Vorstand Umlaufbeschlüsse fassen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn an der Abstimmung mindestens Zweidrittel der Mitglieder des Vorstands teilgenommen haben.
§ 13 Das Präsidium
- Das Präsidium ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Vereinigung. Dem Präsidium obliegen:
1. Die Planung und Koordinierung aller Aktivitäten der Vereinigung, wobei auf die finanziellen Auswirkungen besonders Bedacht zu nehmen ist
2. Die Erstellung des Finanzplans und des Jahresprogramms
3. Das Einbringen von Anträgen für Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands
4. Die Genehmigung von Aufwandsentschädigungen und sonstige finanzielle Erstattungen
5. Die Übertragung der Durchführung von Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Personengruppen
6. Maßnahmen des Notstandsrechts nach § 25 Abs. 1 - Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
1. Der Präsidentin / dem Präsidenten
2. Den zwei Stellvertreterinnen / Stellvertretern
3. Der Sekretärin / dem Sekretär
4. Der Kassiererin / dem Kassier
5. Der Schriftführerin / dem Schriftführer
6. Den höchstens drei Beirätinnen / Beiräten
7. Einer Vertreterin / einem Vertreter des Büchereiverbandes Österreich - Das Präsidium wird von der Präsidentin / vom Präsidenten einberufen und geleitet.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder entweder physisch oder per Videokonferenz anwesend ist.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die / der Vorsitzende.
- Wenn die Abhaltung einer Sitzung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann das Präsidium Umlaufbeschlüsse fassen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn an der Abstimmung mindestens Zweidrittel der Mitglieder des Präsidiums teilgenommen haben.
Ausführende Organe:
§ 14 Wahl und Amtsperiode
- Die Präsidentin / der Präsident und die beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter sowie die zu wählenden Mitglieder des Vorstands (vier Personen nach Art. 11 Abs. 1) werden von den Mitgliedern der Vereinigung nach Regeln der Geschäftsordnung (§§ 26 ff) basisdemokratisch gewählt.
- Sollte eine Wahl nach diesen Grundsätzen nicht durchführbar sein, so wählt die Generalversammlung die Präsidentin / den Präsidenten und die beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter.
- Die Wahl der Präsidiumsmitglieder nach 13 Abs. 2 Z. 3-6 erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten.
- Die Amtsperiode des Präsidiums und des Vorstands beginnt mit dem 1. Jänner des Jahres, das auf die Wahl folgt und dauert zwei Jahre.
- Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Amtsperiode um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
§ 15 Die Präsidentin / der Präsident
- Die Präsidentin / der Präsident vertritt den Verein nach außen (mit Ausnahme der Angelegenheiten, die dem Kassier / der Kassiererin gemäß § 19 zur Außenvertretung übertragen sind) und unterfertigt alle Schriftstücke. Ihr / Ihm obliegen die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Präsidiums, des Vorstands und der Generalversammlung.
- Zur Präsidentin / zum Präsidenten kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
- Die Präsidentin / der Präsident wird von den Mitgliedern nach den Regeln der Wahlordnung (§§ 26 ff.) gewählt
- Die Präsidentin / der Präsident bleibt im Amt, bis eine neue Präsidentin / ein neuer Präsident gewählt ist.
§ 16 Die erste und zweite Stellvertreterin / der erste und zweite Stellvertreter
- Die erste Stellvertreterin / der erste Stellvertreter unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten bei der Amtsführung und vertritt sie / ihn im Falle der Verhinderung.
- Die zweite Stellvertreterin / der zweite Stellvertreter unterstützt die Präsidentin / den Präsidenten und die erste Stellvertreterin / den ersten Stellvertreter bei der Amtsführung und vertritt die erste Stellvertreterin / den ersten Stellvertreter im Falle der Verhinderung.
- Zur ersten und zweiten Stellvertreterin / zum ersten und zweiten Stellvertreter kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
- Die erste und zweite Stellvertreterin / der erste und zweite Stellvertreter werden von den Mitgliedern nach den Regeln der Wahlordnung (§§ 26 ff.) gewählt.
§ 17 Die Sekretärin / Der Sekretär
- Der Sekretärin / Dem Sekretär obliegt die interne Kommunikation und die Führung der Korrespondenz und der Mitgliederevidenz. Sie / Er wird von der Schriftführerin / dem Schriftführer vertreten.
- Zur Sekretärin / Zum Sekretär kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
- Das Amt der Sekretärin / des Sekretärs kann mit dem Amt der Schriftführerin / des Schriftführers in Personalunion geführt werden.
- Der Sekretär / Die Sekretärin wird vom Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten gewählt.
§ 18 Die Schriftführerin / Der Schriftführer
- Der Schriftführerin / Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Sitzungsprotokolle. Er / Sie wird von der Sekretärin / dem Sekretär vertreten.
- Zur Schriftführerin / Zum Schriftführer kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
- Der Schriftführer / Die Schriftführerin wird vom Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten gewählt.
§ 19 Die Kassiererin / Der Kassier
- Die Kassiererin / Der Kassier vertritt den Verein in finanziellen Angelegenheiten nach außen. Ihr / Ihm obliegt die Führung der Konten, die Einhebung der Beiträge und die Tätigung von Überweisungen. Sie / Er ist für die ordnungsgemäße Gebarung der Vereinigung verantwortlich und hat einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
Die Kassiererin / Der Kassier wird von der Präsidentin / dem Präsidenten vertreten. Für die weitere Vertretung gilt 16 sinngemäß. - Zur Kassiererin / Zum Kassier kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
- Die Kassiererin / Der Kassier wird vom Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten gewählt.
§ 20 Die Beirätinnen / Die Beiräte
- Die Beirätinnen und Beiräte unterstützen die anderen Präsidiumsmitglieder bei deren Tätigkeit.
- Eine Beirätin / Ein Beirat wird vom Büchereiverband Österreich (BVÖ) nominiert.
- Zu weiteren Beirätinnen und Beiräten können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
- Die Beirätinnen / Die Beiräte werden vom Vorstand auf Vorschlag der Präsidentin / des Präsidenten gewählt.
§ 21 Kommissionen
- Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Fachfragen Kommissionen einsetzen.
- Kommissionsmitglieder können nur Vereinsmitglieder mit einschlägiger Erfahrung sein.
- Externe Expertinnen und Experten können zur Auskunftserteilung und Beratung in fachspezifischen Fragestellungen befristet in eine Kommission kooptiert werden. Dies bedarf der Genehmigung des Vorstands.
- Die / Der Vorsitzende einer Kommission wird auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder vom Vorstand bestellt. Sie / Er muss ordentliches Mitglied sein.
- Über die Tätigkeit der Kommission ist dem Vorstand zu berichten.
- Der Vorstand entscheidet über den Fortbestand der Kommission oder deren Auflösung.
§ 22 Arbeitsgruppen
- Der Vorstand kann zur Lösung fachspezifischer Einzelaufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
- Jede Kommission kann zur Lösung von Einzelaufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Dies bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
- Arbeitsgruppen muss bei ihrer Einsetzung ein zeitliches Ziel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesetzt werden (Befristung).
- Mitglieder von Arbeitsgruppen können nur Vereinsmitglieder mit einschlägiger Erfahrung sein.
- Externe Expertinnen und Experten können zur Auskunftserteilung und Beratung in fachspezifischen Fragestellungen befristet in eine Arbeitsgruppe kooptiert werden. Dies bedarf der Genehmigung des Vorstands.
- Die / Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird (auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder) vom Vorstand bestellt. Sie / Er muss ordentliches Mitglied sein.
- Die Arbeitsgruppen haben verpflichtend in den Vorstandssitzungen über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Die Kommission oder der Vorstand stellen die Erfüllung der Einzelaufgabe fest und entscheiden über die Auflösung der Arbeitsgruppe.
Kontrollierende Organe:
§ 23 Rechnungsprüfung
- Die beiden Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer und ihre beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden von der Generalversammlung gewählt.
- Die Mitglieder der Rechnungsprüfung müssen Vereinsmitglieder oder externe Expertinnen / Experten sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Den Mitgliedern der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung der Vereinigung und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses.
- Die Mitglieder der Rechnungsprüfung bleiben im Amt bis neue gewählt sind.
§ 24 Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil wählt eine Schiedsrichterin / einen Schiedsrichter. Diese wählen ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzende / Vorsitzenden. Sind zwei Mitglieder vorgeschlagen, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
- Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht gestattet.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinigungsintern endgültig.
§ 25 Notstandsrecht
- Das Präsidium ist berechtigt, Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen höherer Gewalt in vorhersehbarer Zeit nicht vom zuständigen beschlussfassenden Organ beschlossen werden können oder bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, weil ansonsten der Vereinigung Gefahr droht oder sie erheblichen Schaden erleiden würde. Solche Entscheidungen bedürfen der ehestmöglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so gilt die Entscheidung als ex tunc aufgehoben.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Vakanz eines ausführenden Organs oder eines Mitglieds der Rechnungsprüfung bis zum nächsten Zusammentreffen des zuständigen beschlussfassenden Organs eine Vertreterin / einen Vertreter zu bestellen.
- Sind bei der Sitzung eines beschlussfassenden Organs weder die Präsidentin / der Präsident, noch die vorgesehenen Stellvertreterinnen / Stellvertreter anwesend, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied den Vorsitz zu führen.
- Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Amtsperiode um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dies ist nur zulässig, wenn eine Neuwahl aus objektiven Gründen nicht oder nur sehr schwer durchgeführt werden kann.
Wahlordnung:
§ 26 Wahlkommission
Der Vorstand bestellt eine Leiterin / einen Leiter der Wahlkommission, die / der sich weitere Mitarbeitende aus dem Kreis der aktiv Wahlberechtigten selbständig wählen kann. Mitglieder der Wahlkommission dürfen selbst nicht für ein Amt im Präsidium oder eine Mitgliedschaft im Vorstand kandidieren.
§ 27 Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, außer Unterstützenden Mitgliedern gemäß § 5, sofern keine offenen Mitgliedsbeitragsforderungen bestehen.
§ 28 Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht für Präsidiums- und Vorstandsmitglieder steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, sofern keine offenen Mitgliedsbeitragsforderungen bestehen.
§ 29 Zeitpunkt der Wahl
Die Wahlen finden grundsätzlich alle zwei Jahre im Rahmen des Österreichischen Bibliothekskongresses an einem oder mehreren Tagen statt, die von der Wahlkommission festgesetzt werden.
§ 30 Einbringen von Wahlvorschlägen
- Bis zu vier Wochen vor der Wahl haben wahlberechtigte Mitglieder das Recht, Wahlvorschläge beim Sekretariat einzubringen.
- Wahlvorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Präsidiums haben jeweils eine Person für das Amt der Präsidentin / des Präsidenten und der / des 1. und 2. Stellvertreterin / Stellvertreters der Präsidentin / des Präsidenten zu benennen.
- Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstands haben eine oder mehrere Personen zu benennen.
§ 31 Wahl der Mitglieder des Präsidiums
- Die korrekt eingebrachten Wahlvorschläge für Präsidiumsteams (Präsidentin / Präsident, 1. und 2. Stellvertreterin / Stellvertreter) werden nach Reihenfolge des Einlangens im Sekretariat auf dem Stimmzettel mit einem Kreis neben dem Team platziert.
- Gewählt ist jener Team-Wahlvorschlag der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
- Tritt nur ein Team an, so ist dieses gewählt, wenn zumindest die Hälfte der abgegebenen Stimmen für diesen Wahlvorschlag votiert hat.
§ 32 Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Die korrekt eingebrachten Wahlvorschläge für die Mitglieder des Vorstands werden alphabetisch auf dem Stimmzettel mit einem Kreis neben dem Namen platziert.
- Gewählt sind jene vier Personen aus dem Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
- Sollten gewählte Vorstandsmitglieder bereits auf Grund ihrer Funktion (z.B. Kommissionsvorsitzende) Mitglieder des Vorstands sein, so gilt automatisch der / die bisher nicht berücksichtigte Kandidatin / Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.
- Bei der Wahl des Vorstands kann jedes wahlberechtigte Mitglied bis zu vier Kandidatinnen und Kandidaten wählen
§ 33 Durchführung der Wahl
- Jedes wahlberechtigte Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl des Präsidium-Teams und einen für die Wahl der Mitglieder des Vorstands.
- Wahlberechtigte Mitglieder, die nicht am Bibliothekskongress anwesend sein können, haben das Recht beim Sekretariat beginnend 14 Tage vor dem letzten Wahltag um Übersendung der Stimmzettel anzusuchen. Die Stimmzettel sind diesen Mitgliedern unter Angabe der Rücksendeadresse elektronisch zuzustellen (eingescanntes PDF). Die ausgefüllten Stimmzettel sind an die Leiterin / den Leiter der Wahlkommission spätestens um 12:00 Uhr am letzten Wahltag per E-Mail zu übersenden.
- Die Übersendung eines Stimmzettels nach Abs. 2 ist in der Wählerevidenz zu vermerken. An wahlberechtigte Mitglieder, die einen Stimmzettel zugeschickt bekommen haben, darf im Rahmen der Wahl kein weiterer Stimmzettel mehr ausgegeben werden.
§ 34 Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahlen
- Das Ergebnis der Wahl wird auf der Generalversammlung im Rahmen des Bibliothekskongresses mündlich verkündet und allen Mitgliedern im Rahmen der nächsten allgemeinen Aussendung und über die Website der VÖB zur Kenntnis gebracht.
- Die Sekretärin / Der Sekretär hat das Wahlergebnis zeitnah der Vereinsbehörde zu melden.
§ 35 Wahl durch die Generalversammlung
Sollte der oben ausgeführte Wahlvorgang aus welchem Grund auch immer nicht durchgeführt werden können [vorzeitige Wahl ist notwendig; Bibliothekskongress findet nicht statt], dann werden das Präsidium-Team und die Mitglieder des Vorstandes von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gewählt.
§ 36 Anfechtung der Wahl
Eine Anfechtung der Wahl bedarf einer begründeten Eingabe beim Schiedsgericht (Art. 15 der Statuten), wobei der Wahlkommission und der / dem Anfechtenden Parteistellung zukommen.
Verhandlungsordnung:
§ 37 Beschlussfähigkeit
- Die / Der Vorsitzende einer Versammlung hat unmittelbar nach dem Beginn die Beschussfähigkeit festzustellen.
- Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung siehe § 11 Abs. 6, des Vorstands
12 Abs. 4 und des Präsidiums § 13 Abs. 4.
§ 38 Tagesordnung
- Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit verliest der / die Vorsitzende die Tagesordnung. Die beschlussfassende Sitzung kann jederzeit die Reihenfolge der Verhandlungspunkte ändern oder, soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 2 entgegenstehen, neue Verhandlungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen.
- Über folgende Punkte darf auf der Generalversammlung nur verhandelt werden, wenn diese in der ausgesendeten Tagesordnung enthalten waren:
1. Änderung der Statuten
2. Änderung der Geschäftsordnung
3. Auflösung der Vereinigung
Auf der Generalversammlung können dazu aber unbeschränkt weitere, den Gegenstand betreffende Anträge gestellt werden, ohne dass diese der Bekanntmachung bedürfen. - Die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat nur die Punkte, wegen derer sie einberufen wurde, und „Allfälliges“ zu enthalten.
§ 39 Worterteilung
- Bei Versammlungen darf nur die / der sprechen, die / der von der / dem Vorsitzenden das Wort erhalten hat.
- Die Reihenfolge der Wortmeldungen richtet sich nach deren Einlagen (Rednerliste).
§ 40 Abstimmung
- Liegen mehrere Anträge vor, bestimmt der / die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Hierbei sind allgemeine Anträge vor näher bestimmenden abzustimmen.
- Die Abstimmung erfolgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, offen durch Erheben der Hand. Stimmenthaltung ist gestattet. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin / jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, die Gegenprobe zu verlangen. Bleibt das Abstimmungsergebnis ungewiss, ist ohne weiteren Beschluss namentlich abzustimmen.
- Bei virtuellen oder hybriden Sitzungen hat die / der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung die Abstimmungsmodalitäten bekannt zu geben. Dabei ist auf die technischen Möglichkeiten der jeweiligen Videosoftware Rücksicht zu nehmen.
- Erfolgt eine Wahl des Präsidiumsteams auf einer Generalversammlung und gibt es mehrere Wahlvorschläge so gilt jenes Team als gewählt, das mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Team im ersten Wahlgang die nötige Mehrheit, so ist zwischen den beiden Teams, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl durchzuführen.
- Bei Auflösung der Vereinigung und bei ungewissem Abstimmungsergebnis erfolgt namentliche Abstimmung durch öffentliches Abgeben der Stimme nach Aufruf; die / der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung ist gestattet.
§ 41 Mehrheit
Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, fassen die beschlussfassenden Organe ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet in Vorstandssitzungen und Präsidiumssitzungen die / der Vorsitzende, sonst gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 42 Beschluss
- Ein Beschluss ist gültig, wenn er auf einer ordnungsgemäß einberufenen, beschlussfähigen und dazu berechtigten Sitzung mit der geschäftsordnungsmäßigen Mehrheit gefasst wurde und sein Inhalt nicht gegen Gesetze, die Statuten, oder die Geschäftsordnung verstößt.
- Beschlüsse können von jedem stimmberechtigten Mitglied beim Schiedsgericht innerhalb von sechs Monaten ab Beschlussfassung angefochten werden. Stellt das Schiedsgericht fest, dass der Beschluss gesetzes-, statuten- oder geschäftsordnungswidrig ist, dann gilt der Beschluss als nicht gefasst.
§ 43 Protokoll
- Bei jeder Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das zu enthalten hat: Ort, Datum, Beginn und Ende, Anwesende unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, gestellte Anträge in wörtlicher Fassung mit Namen der Antragsteller, kurze Auszüge aus den Debatten und Ergebnis der Abstimmungen.
- Der Protokollführer hat das unterfertigte schriftliche Protokoll binnen 14 Tagen nach Ende der Sitzung der / dem Vorsitzenden der Sitzung vorzulegen.
- Die Protokolle von Vorstandssitzungen und Präsidiumssitzungen sind an die Mitglieder des Vorstands oder des Präsidiums zu versenden.
- Das Protokoll der Generalversammlung ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 44 Rechte und Pflichten der Sitzungsleiterin / des Sitzungsleiters
Die Sitzungsleiterin / Der Sitzungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er / Sie kann durch
a) Verweis zur Sache, wobei nach dem dritten Verweis der Rednerin / dem Redner automatisch das Wort entzogen ist,
b) Zurückweisung ungehöriger Ausdrücke,
c) Entziehung des Wortes,
d) Erteilung des Ordnungsrufes, wobei nach dem dritten Ordnungsruf die / der Betroffene die Sitzung zu verlassen hat,
e) Unterbrechung der Sitzung für zehn bis dreißig Minuten und
f) Schließung der Sitzung, worauf alle sofort den Verhandlungsraum zu verlassen haben, in den Gang der Verhandlungen eingreifen.
Ehrungen der Vereinigung:
§ 45 Allgemeines
- Verdienste um das österreichische Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen (BID) werden durch Verleihung von durch die Vereinigung gestifteten Ehrungen gewürdigt.
- Ehrungen werden an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch Leistungen auf wissenschaftlichem oder organisatorischem Gebiet um das österreichische Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen (BID) bzw. um die Vereinigung verdient gemacht haben.
- Ehrungen werden in zwei Abstufungen verliehen:
a) als „Würdigungsurkunde“ der VÖB
b) als Ehrenmitgliedschaft der VÖB
§ 46 Förderpreis für Jungbibliothekarinnen und -bibliothekare
- Der Förderungspreis für „Jungbibliothekarinnen und Jungbibliothekare“ wird zur Förderung von Mitgliedern der Vereinigung vergeben, die durch Ambition und Engagement bibliothekarische Kompetenz in den ersten 5 bis 10 Jahren ihrer einschlägigen Berufsausübung unter Beweis gestellt haben.
- Der Förderungspreis soll die Teilnahme an einer großen, allgemeinen, nicht deutschsprachigen Tagung ermöglichen. Dazu beinhaltet das Ehrungsdekret die Zusage, dass für den Besuch einer solchen Veranstaltung binnen zwei Jahren ab Verleihung bis zur Höchstgrenze des Förderungsbetrags mit der Vereinigung abgerechnet werden kann, wobei die Wahl der Veranstaltung dem Vorstand rechtzeitig bekannt zu geben ist.
- Sollte eine Tagungsreise nicht möglich sein, können alternative Verwendungen des Preisgelds beim Vorstand beantragt werden.
- Der Vorstand kann einmal pro Funktionsperiode die Maximalanzahl der zu vergebenden Förderungspreise (mindestens zwei pro Periode) sowie die Höhe des Förderungsbetrags (mindestens 1.000 €) festlegen.
§ 47 Sonstige Förderpreise
Darüber hinaus kann die Generalversammlung weitere Förderpreise einrichten und über die Vergabemodalitäten bestimmen.
§ 48
(1) Vorschlagsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
(2) Die Verleihungsvorschläge sind rechtzeitig mit genauen schriftlichen Angaben über die Person der / des Vorgeschlagenen und über ihre / seine Verdienste um das österreichische Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen (BID) bzw. um die Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare an das Präsidium einzubringen.
(3) Die Vorschläge sind von der Präsidentin / dem Präsidenten an eine Ehrenkommission weiterzuleiten. Diese Kommission besteht aus fünf Personen. Sie ist vom Vorstand für die Dauer einer Funktionsperiode einzusetzen.
(4) Die Kommission berät über die einzelnen Vorschläge und gibt zu jedem Vorschlag eine begründete Stellungnahme schriftlich ab.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Die Vorschläge der Kommission werden durch das Präsidium der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
(7) Die Generalversammlung entscheidet über die Verleihung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
§ 49
(1) Über die Verleihung der Ehrungen bzw. des Förderungspreises wird eine von der Präsidentin / dem Präsidenten der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare unterzeichnete Urkunde ausgestellt.
(2) In der Urkunde ist der Grund der Verleihung (Laudatio) näher auszuführen.
§ 50
(1) Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie die Laudatio werden in würdiger Form überreicht.
(2) Die Würdigungsurkunde der VÖB sowie die Laudatio werden in würdiger Form überreicht.
§ 51
Die Ehrungen sind grundsätzlich öffentlich und im Regelfall während der Eröffnungsveranstaltung des Österreichischen Bibliothekskongresses vorzunehmen.
§ 52
(1) Jede mit einer Ehrung ausgezeichnete Person ist berechtigt, sich als Inhaberin / Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen.
(2) Die Ehrenurkunde verbleibt im Eigentum der / des Ausgezeichneten und der Erben. Ausgenommen hiervon sind die in § 8 festgelegten Fälle der Aberkennung.
§ 53
Erweist sich die Inhaberin / der Inhaber der Ehrung durch ihr / sein späteres Verhalten, insbesondere der VÖB gegenüber, der Auszeichnung unwürdig, so kann die Generalversammlung über Vorschlag der Ehrenkommission den Verlust der Ehrung aussprechen. Die Aberkennung muss jedoch mit mindestens Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 54 Freiwillige Auflösung der Vereinigung
- Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation des Vermögens zu bestimmen. Sie muss eine Liquidatorin / einen Liquidator berufen und beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen ist.
- Das verbleibende Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare verfolgt. Das Vermögen darf nicht den Vereinsmitgliedern zugutekommen.
Wien, 18. November 2021