Die Verschärfung des Lockdowns, die ab nächsten Dienstag, 17. November 2020, in Kraft treten, ist Inhalt einer neuen Verordnung, die „COVID-19- Notmaßnahmenverordnung“ heißt. Diese ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung. Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist mittlerweile kundgemacht, weil die notwendige Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nun erfolgt ist.
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) (BGBl. II Nr. 479/2020)
Zum Entwurf der Verordnung waren auf der Website des Gesundheitsministeriums auch Erläuterungen online:
- Rechtliche Begründung (PDF, 505 KB)
- FAQ_COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (PDF, 535 KB) [nicht mehr zugänglich]
Ein Blick auf die bibliotheksrelevanten Inhalte:
Die bisherige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) vom 1.11.2020 (BGBl. II Nr. 463/2020) ordnete ja bekanntlich keine Schließung von Bibliotheken und Archiven an (siehe im VÖBBLOG). Dies wird nun aber durch die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nachgeholt. Auch Archive, Bibliotheken und Büchereien sind nun geschlossen! Aber Achtung: Universitätsbibliotheken können offen bleiben!
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV) untersagt nun das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Archiven, Bibliotheken und Büchereien im § 5 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 Z 11:
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen
ist untersagt. Z 1 gilt nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte.
[…]
(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der
Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3. Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Schaubergwerke,
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8. Indoorspielplätze,
9. Paintballanlagen,
10. Museen,
11. Museumsbahnen,
12. Archive, Bibliotheken und Büchereien,
13. Tierparks und Zoos.
Archive, Bibliotheken und Büchereien sind dabei der Kategorie der „Freizeiteinrichtung“ zugeordnet, was nicht alle freuen dürfte (siehe die Äußerung von ÖNB-GD Johanna Rachinger sogleich: https://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=52455).
Die Erläuterungen vermerken dazu:
Hinsichtlich des Begriffs der Freizeiteinrichtung sind Anpassungen im Hinblick auf die Zulässigkeit nicht körpernaher Dienstleistungen vorzunehmen. Dies betrifft vor allem Archive, Bibliotheken und Archive. Das Betretungsverbot gilt im Sinne des Ziels der größtmöglichen Reduktion der sozialen Kontakte aus Gleichheitsgründen für alle Freizeiteinrichtungen. Die Freizeiteinrichtungen sind in § 5 Abs. 3 demonstrativ aufgezählt. Ebenso davon erfasst sind – aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zoos – etwa auch botanische Gärten. Keine Freizeiteinrichtungen sind hingegen (unabhängig von der Entgeltlichkeit der Benützung) Parkanlagen, auch solche, die etwa zu Museen oder Sehenswürdigkeiten gehören (zB Schlosspark Schönbrunn, Joanneum, etc).
Nachtrag: Zu beruflichen und Ausbildungszwecken, die lt. Erläuterungen weit zu verstehen sind und damit auch Universitätsstudien meinen, darf man allerdings gem. § 1 Abs 1 Z 4 COVID-19-NotMV den privaten Wohnbereich verlassen. Die Verordnung nimmt auch Universitäten und auch Universitätsbibliotheken ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (§ 15 Abs 1 Z 2 COVID-19-NotMV). Universitätsbibliotheken gelten somit nicht als „Freizeiteinrichtungen“. Die Offenhaltung von Universitätsbibliotheken ist nicht untersagt. Zumindest die Benützbarkeit von Entlehnungsabteilungen (Abholung/Rückgabe) wäre jedenfalls sehr sinnvoll.
PS: Dieser Blogeintrag wurde nach Kundmachung der COVID-19-NotMV leicht umformuliert. Insbesondere die Hinweise zu den Universitätsbibliotheken sind nachträglich eingefügt.