Mit Anfang 2013 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013), BGBl. II Nr. 51/2012 in Kraft. Sie enthält auch Bestimmungen für die Behördenbibliotheken im Bundesbereich (alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen), die im folgenden angeführt werden:
Gesetzestext:
- 5. Hauptstück:
Verwaltung von Bibliotheken - 1. Abschnitt: Allgemeines
- § 40. Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken
- § 41. Begriff der Bibliotheksstücke
- § 42. Aufgaben der Bibliotheksverwaltung
- 2. Abschnitt: Verwaltung von Bibliotheksstücken
- § 43. Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke
- § 44. Erfassung der Bibliotheksstücke
- § 45. Bibliotheks- und Entlehnordnung
- § 46. Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken
- § 47. Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
- § 48. Ausscheiden von Bibliotheksstücken
- § 49. Haftung
- § 50. Inventur
- 6. Hauptstück:
Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück - § 51. Kulturgüter
- § 52. Abschreibung
- 7. Hauptstück
In- und Außerkrafttreten - § 53. In- und Außerkrafttreten
[…]
5. Hauptstück
Verwaltung von Bibliotheken1. Abschnitt
AllgemeinesGegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich
§ 40. (1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
- die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,
- die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und
- die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.
Begriff der Bibliotheksstücke
§ 41. Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:
- Bücher,
- Handschriften,
- Monographien,
- (Fach-)Zeitschriften,
- Bilddokumente,
- audiovisuelle Dokumente,
- Landkarten und dergleichen.
Aufgaben der Bibliotheksverwaltung
§ 42. (1) Das Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstücke in Verlust geraten.
(2) Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (§ 15) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.
2. Abschnitt
Verwaltung von BibliotheksstückenInventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke
§ 43. (1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.
(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.
Erfassung der Bibliotheksstücke
§ 44. (1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.
Bibliotheks- und Entlehnordnung
§ 45. (1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.
Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken
§ 46. (1) Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.
(2) Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (§ 49) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:
- der Tag der Entlehnung,
- der Name und die haushaltsführende Stelle oder der Wohnort der Entlehnerin oder des Entlehners,
- der Titel und die Signatur des Bibliotheksstücks,
- die Anzahl der Bände und
- die Entlehnfrist.
(3) Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.
(4) Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.
(5) Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.
(6) Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.
Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
§ 47. (1) Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
(2) Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.
Ausscheiden von Bibliotheksstücken
§ 48. (1) Für das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.
(2) Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haushaltsführenden Stelle, der Österreichischen Nationalbibliothek oder in der Administrativen Bibliothek des Bundes verbleibt.
(3) Das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist entsprechend der bibliothekarischen Standards im Bibliotheksverwaltungssystem zu dokumentieren.
Haftung
§ 49. (1) Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.
(2) Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Entlehnerinnen oder Entlehnern schonend zu behandeln. Das Unterstreichen oder Hervorheben von Texten in Bibliotheksstücken ist nicht zulässig.
(3) Für ein in Verlust geratenes, beschädigtes oder verunreinigtes Bibliotheksstück hat die Entlehnerin oder der Entlehner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu leisten.
Inventur
§ 50. Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß.
6. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 2.–5. HauptstückKulturgüter
§ 51. (1) Kulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.
(2) Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.
(3) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß § 49 Abs. 7 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) oder den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.
Abschreibung
§ 52. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben.
7. Hauptstück
In- und AußerkrafttretenIn- und Außerkrafttreten
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
[…]
Quelle: BGBl. II Nr. 51/2012