Bibliotheken und Büchereien dürfen auch unter der 3. COVID-19-SchuMaV – mit Geltung ab 17.12.2020 – offen halten, allerdings unter den folgenden Auflagen:
- 1 Meter Abstand
- Kunden MNS
- pro Kunde 10 m2
- Mitarbeiter bei Kundenkontakt MNS oder Schutzvorrichtung
- COVID-19-Präventionskonzepte der Bibliotheken und Büchereien sind bis zum 22. Dezember 2020 auszuarbeiten
Universitätsbibliotheken sind ausgenommen.
566. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
[…]
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
[…]
5. Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a) spezifische Hygienevorgaben,
b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c) Risikoanalyse,
d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f) Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h) Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
[…]
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 5 sind sinngemäß anzuwenden auf
1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2. Bibliotheken,
3. Büchereien,
4. Archive,
5. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
[…]
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 12. (1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
[…]
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
1. Theater,
2. Konzertsäle und -arenen,
3. Kinos,
4. Varietees und
5. Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
[…]
Ausnahmen
§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
[…]
2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
[…]
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.
[…]
(3) Der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 bis 4, ein Präventionskonzept auszuarbeiten, ist bis zum 22. Dezember 2020 nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt ist dieses umzusetzen.
[…]