Bibliotheken, Büchereien und Archive müssen gem. der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weiterhin geschlossen halten. Allerdings ist diesmal die Abholung vorbestellter Waren erlaubt. Allerdings darf die Bibliothek dabei nicht betreten werden. Die Verordnung gilt von 25.1.2021 bis 3.2.2021.
Universitätsbibliotheken sind davon ausgenommen. Dort gelten die universitären Reglungen.
27. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV)
Rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-NotMV (PDF, 123 KB)
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
[…]
4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. […] Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 4 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
[…]
(4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
[…]
7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.
[…]
Ausnahmen
§ 15. (1) Diese Verordnung gilt – mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 – nicht für
[…]
2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
[…]
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20.
Diese Verordnung tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft.
Aus der Begründung:
Zu § 5:
Mit der Änderung in Abs. 1 wird insbesondere die Abholung vorbestellter Bücher in
Bibliotheken ermöglicht, wobei auch hier – wie bei Betriebsstätten – die Einrichtung dazu
nicht betreten werden darf. Da kein epidemiologischer Unterschied zu „click and collect“
im Handel besteht, war diese Abholung zu ermöglichen.