Bibliotheken und Büchereien gem. 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV: im Lockdown geschlossen, UBen ausgenommen

Bibliotheken und Büchereien müssen gem. der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – mit Geltung ab 26.12.2020 – schließen. Vorerst gilt diese Verordnung bis 4. Jänner. Diese Geltung wird aber voraussichtlich – so die politischen Ankündigungen – bis 17.1.2021 verlängert. Universitätsbibliotheken sind wieder ausgenommen.

598. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird

BGBl. II Nr. 598/2020

Artikel 1
Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, wird wie folgt geändert:

[…]

3. In § 5 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und Abs. 2 Z 5“ sowie die Z 5.

[…]

Artikel 2
2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

[…]

Kundenbereiche

§ 5.  (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
[…]
4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. […]
(4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere:
[…]
7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.
[…]

Ausnahmen

§ 15. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
[…]
2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
[…]

Inkrafttreten

§ 19.  (1) Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020, außer Kraft.

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