Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV) vom 1.11.2020 (BGBl. II Nr. 463/2020) ordnet keine Schließung von Bibliotheken und Archiven an. Diese können weiter geöffnet bleiben, haben aber bestimmte Regelungen für Kundenbereiche von Betriebstätten (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 COVID-19-SchuMaV) sinngemäß anzuwenden:
§ 5. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2 , so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Kurz zusammengefasst: 1 m Abstand, verpflichtend MNS für Bibliotheksbesucher/innen (und auch Bibliothekspersonal bei Kundenkontakt), maximal ein Bibliotheksbesucher/in pro 10 m2
Und: Öffnungszeiten sollten den Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) angepasst werden.