Ein Ministerialentwurf (ME) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen geändert wird (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG 2005) ist im Parlament eingelangt. Dieser Entwurf zu einer Novelle zum Informationsweiterverwendungsgesetz 2005 wird nun begutachtet, die Ergebnisse dieser Begutachtung können dann in eine Regierungsvorlage zur Novelle einfließen. Inhaltlich geht er auf eine Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ÄnderungsRL der PSI-Richtlinie) zurück, die mit dieser Novelle innerstaatlich umgesetzt werden soll. [Zu dieser RL schon 2011 ein Hinweis im VÖBBLOG]
Die Anwendung des Informationsweiterverwendungsgesetzes soll nun auch auf „Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben“ erweitert werden (§ 2a Abs 2). Diese können „gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.“ Eine Verpflichtung besteht hier nicht. Laut den Erläuterungen, wäre die „Entscheidung, ob die Weiterverwendung solch eines Dokuments gestattet wird, […] Sache der betreffenden öffentlichen Stelle.“ Wird aber eine Weiterverwendung gestattet, so hat diese nach den Bestimmungen des novellierten IWG zu erfolgen.
Dementsprechend wurden auch die Ausnahmebestimmungen dahingehend angepasst, dass gem. § 3 Abs 1 des ME dieses Gesetz nicht für Dokumente „die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind“ (Z 7) oder „die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind“ (Z 8) gelten soll. Die Erläuterungen dazu:
Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 lit. e und f ÄnderungsRL. Demnach wird der Anwendungsbereich der RL 2003/98/EG auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz umfangreicher, wertvoller Informationsbestände. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung, beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Andere kulturelle Einrichtungen (wie Orchester, Opern, Ballette sowie Theater), einschließlich der zu diesen Einrichtungen gehörenden Archive, verbleiben auch weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs, zumal es sich in diesen besonderen Fällen um „darstellende Künste“ handelt. Da fast ihr gesamtes Material geistiges Eigentum Dritter ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen würde, wäre wenig damit erreicht, sie in deren Anwendungsbereich aufzunehmen.
An sich wäre es bei der Entgeltsbemessung möglich, Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten zu erheben. Diese sind aber idR „auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt“ (§ 7 Abs 1). Dies soll aber nicht für „Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive“ gelten (§ 7 Abs 2 Z 3). Dort normiert Abs 4, dass „die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen“ dürfen. Die Entgelte sollten „unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet“ werden.
Hinsichtlich von Digitalisierungsprojekten wird zu beachten sein:
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 11 (1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarun gen), sind unzulässig.
[…]
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
[…]
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
Die Erläuterungen dazu:
Abs. 3 (neu) ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der RL auf Dokumente im Besitz von Hochschulbibliotheken sowie auf Dokumente im Besitz bestimmter kultureller Einrichtungen (siehe Z 7 und 8 dieses Entwurfs) zu sehen. Dazu ist auszuführen, dass für die Digitalisierung von Kulturbeständen eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein kann, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch befristet werden und möglichst kurz sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattfanden. Das in Abs. 3 (neu) normierte Kündigungsrecht ist jenem in Abs. 2 nachgebildet.
Der Ministerialentwurf: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00090/
Man darf gespannt sein, wie die endgültige Novellierung aussehen wird.