(Authentische) Kundmachung des Landesgesetzblatts für Tirol wird ab 1.1.2014 in elektronischer Form im RIS erfolgen

Österreich ist weiterhin Vorreiter in der elektronischen Kundmachung von Normen.

Seit 2004 (Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 100/2003) erscheinen ja die Kundmachungen des österreichischen Bundesgesetzblattes authentisch im Rahmen des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) im Netz. Die Landesgesetzblätter der einzelnen Länder können zudem in einer RIS-Applikation angesehen werden. Diese dienten aber allein informativen Zwecken und waren nicht verbindlich. Authentisch waren die Papierausgaben der Landesgesetzblätter. Allein Salzburg hatte ab 1.4.2005 ein elektronisches Landesgesetzblatt eingeführt, welches auf einem Salzburger Landesserver abrufbar ist. „Echte“ Kundmachungen von Landesrecht im RIS, welcher ja durch den Bund betrieben wird, waren durch die Verfassungsrechtslage verwehrt.

Nunmehr wurde durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, Landesgesetze auch authentisch im RIS kundmachen zu können. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 2012/51 wurde ein neuer Art. 101a B-VG eingefügt. Dieser sieht nun eben vor, dass die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen kann. Weiters wurde unter anderem § 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 im Hinblick auf die Aufgaben des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) um die Möglichkeit der Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften ergänzt. Korrespondierend dazu mussten aus verfassungsrechtlichen Gründen (Kompetenzlage) auch die jeweiligen Landesverfassungen adaptiert werden und Ermächtigungen vorsehen.

Das Land Tirol nutzt nun diese Möglichkeit. Mit der Novelle LGBl. Nr. 147/2012 wurde in die Tiroler Landesordnung 1989 der mit „Landesgesetzblatt“ überschriebene Art. 41a eingefügt und in dessen Abs. 4 eine Ermächtigung des Landesgesetzgebers aufgenommen, eine Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes vorzusehen. Die neues Fassung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013 nutzt diese Ermächtigung: Ab 01.01.2014 wird die Kundmachung des „Landesgesetzblattes für Tirol“ elektronisch im Rahmen des RIS erfolgen (§ 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013 – anscheinend selbst noch nicht kundgemacht, aber schon am 2.10.2013 im Tiroler Landtag beschlossen: Entwurf). Damit wird die elektronische RIS-Fassung ab diesem Zeitpunkt die authentische, d.h. rechtsverbindliche Fassung des LGBl.

Die bisher bestehende Papierversion wird aus Servicegründen weiter gedruckt und kann auch weiter im Abonnement bezogen werden. Allerdings wird sie nur mehr vier Mal im Jahr versandt werden. Auch die bekannte Teilung in „Stücke“ wird durch die elektronische Kundmachung obsolet, da nun jede Norm allein mit einer „Nummer“ einzeln kundgemacht wird.

Tirol wird wohl nicht das einzige Land bleiben, welches die authentische Kundmachung im RIS nutzen wird. Kärnten, Steiermark und Wien werden folgen. [siehe dazu nun Authentische Kundmachung der Landesgesetzblätter von Kärnten, Steiermark, Tirol und Wien online im RIS]

Quelle: Brief der Landeskanzleidirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung (KD-20/80-2013 vom 15.10.2013)

Lit.: Philipp Abbrederis – Erich Pürgy, Gesetzgebung der Länder, in: Erich Pürgy (Hrsg.), das Recht der Länder, Band I: Landesverfassungsrecht und Organisationsrecht, Wien 2012, S. 231-297, insbes. Rz. 118-124 (zur Problematik); Karl Irresberger, Die Publikation von Rechtsvorschriften in Österreich, in: LeGes. Mitteilungsblatt der Schweizerischen Gesellschaft für Gesetzgebung (SGG) und der Schweizerischen Evaluationsgesellschaft (SEVAL) 24 (2013), S. 141-154.

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