Die europäischen Grenzen des Vergessens (EuGH zum „Recht auf Vergessen“)

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.

EuGH-PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/19: Urteil in der Rechtssache C-507/17
Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc.
/ Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190112de.pdf

Die Entscheidung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62017CJ0507

Dazu:

Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur innerhalb der EU

EuGH zu Google-Klage: “Recht auf Vergessenwerden” gilt nur innerhalb der EU

EuGH zu Google-Klage: “Recht auf Vergessenwerden” gilt nur innerhalb der EU

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