Bibliotheken, Büchereien und Archive können gem. der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung öffnen. Sie gelten ausdrücklich nicht als Freizeit- oder Kultureinrichtung im Sinne dieser Verordnung. Denn diese müssen weiterhin geschlossen halten. Bei Betretung der Räumlichkeiten von Bibliotheken, Büchereien und Archiven ist einzuhalten: FFP2-Maske, 2 m Abstand, mind. 20 m2 pro Benutzerin/Benutzer. Die Verordnung gilt von 8. Februar bis inkl. 17. Februar 2021.
Universitätsbibliotheken sind davon ausgenommen. Dort gelten die universitären Reglungen.
58. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)
Rechtliche Begründung zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (PDF, 116 KB)
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Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
- Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
- Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
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(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
- Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
- Bibliotheken,
- üchereien,
- Archive,
- Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
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Ausnahmen
§ 16.
(1) Diese Verordnung gilt nicht […]
2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
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